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Wohnungseigentumsverwalter muss Konto für Wohngeldzahlungen einrichten
Wohnungseigentümer müssen Zahlungen an die Gemeinschaft nur auf ein Konto leisten, das unmittelbar der Gemeinschaft zusteht. Zahlungen auf ein offenes Treuhandkonto des Verwalters können die Eigentümer jedoch nur solange verweigern, wie dadurch die Liquidität der Gemeinschaft nicht gefährdet ist. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Wohnungseigentumsverwalter verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten und ein Konto auf den Namen der Eigentümergemeinschaft einzurichten. Die Gelder sind so dem Zugriff Dritter am effektivsten entzogen. Zudem hat dies den Vorteil, dass bei einem Verwalterwechsel nur die Verfügungsbefugnis des bisherigen Verwalters widerrufen und dem neuen Verwalter eingeräumt werden muss.
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