Schulze Wenning · Steuerberater Münster
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Nein. In den vergangenen Wochen haben wir uns beim Bund als Fördermittelgeber für deutliche Verbesserungen bei der Abrechnung der Soforthilfe eingesetzt. Zwischenzeitlich erleben wir aber in Teilen der Wirtschaft einen zweiten Lockdown. Vor diesem Hintergrund haben wir uns entschieden, erst im kommenden Jahr mit Ihnen die Soforthilfe abzurechnen. Gleichzeitig sind zahlreiche Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe mit dem Wunsch an uns herangetreten, noch im Steuerjahr 2020 eine wirksame Abrechnung ihrer zunächst pauschal ausgezahlten Soforthilfe vornehmen zu können. Daher räumen wir Ihnen die Möglichkeit ein, auf freiwilliger Basis noch in 2020 die Soforthilfe abzurechnen und ggf. eine Rückzahlung vorzunehmen.
Ihnen stehen die beiden folgenden Möglichkeiten zur Wahl. Sie können individuell entscheiden, welche Möglichkeit zu Ihrer persönliche Situation besser passt. Es besteht ausdrücklich keine Pflicht, die Soforthilfe noch in diesem Jahr abzurechnen. Vorgezogene freiwillige Abrechnung Gerne können Sie bereits in diesem Jahr das Abrechnungsverfahren nutzen, um Ihre persönliche Förderhöhe zu ermitteln. Verwenden Sie hierfür den personalisierten Link, den Sie von uns per Mail erhalten. Sollten Sie feststellen, dass Ihnen mit der Pauschale zu viel Fördermittel ausgezahlt wurden, können Sie diese freiwillig zurückzahlen und das Verfahren damit formell abschließen. Nutzen Sie diesen Link bitte auch, wenn Sie bereits freiwillig Rückzahlungen vorgenommen haben, bisher jedoch noch keine Rückmeldung zur Höhe ihres Liquiditätsengpasses abgegeben haben. Abrechnung nach Aufforderung im nächsten Jahr Alternativ kommen wir wegen der Berechnung Ihrer persönlichen Förderhöhe Anfang nächsten Jahres auf Sie zu. Die Abrechnung / Rückmeldung soll im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis Herbst 2021 Zeit. Wenn Sie sich für diese Option entscheiden, brauchen Sie zunächst nichts weiter zu unternehmen. Auf die Abrechnungsmodalitäten hat der Zeitpunkt der Abrechnung keinen Einfluss. Es entstehen Ihnen daher keine Nachteile bei einer vorgezogenen Abrechnung.
Alle Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 wurden im Bewilligungsbescheid darüber informiert, dass die Soforthilfe zweckgebunden ist. In Nordrhein-Westfalen wurde zu jedem bewilligten Antrag zunächst die maximale Fördersumme ausgezahlt, um schnell und unbürokratisch zu unterstützen. Mit der Rückmeldung möchte das Land daran erinnern, dass der Anteil der Soforthilfe, der im Förderzeitraum nicht für betriebliche Ausgaben verwendet wurde, zurückerstattet werden muss. Die Rückmeldung über das Rückmelde-Formular ist daher für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe verpflichtend.
Per Mail informieren wir Sie über die Wiederaufnahme des Rückmelde-Verfahrens und die Ihnen zur Verfügung stehenden Abrechnungsmöglichkeiten. Sofern Sie das Abrechnungsverfahren vorgezogen nutzen möchten, können Sie über einen Link eine weitere Mail anfordern. Diese Mail enthält jeweils einen Link zu einer Berechnungshilfe, die Sie als PDF-Datei herunterladen können, sowie zum digitalen Rückmelde-Formular. Ein Erklär-Video bietet eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Umgang mit den Unterlagen. Lesen Sie die Hinweise in der Mail, in der Berechnungshilfe und im Rückmelde-Formular jeweils sorgfältig durch. Darin ist erklärt, wie Sie Ihren Liquiditätsengpass berechnen und ob ggf. zu viel erhaltenes Geld zurückerstattet werden muss. Die Berechnungshilfe „Ermittlung des Liquiditätsengpasses – NRW-Soforthilfe 2020“ hilft Ihnen bei der Ermittlung Ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses. Sie können hier Ihren Förderzeitraum festlegen, sowie die Höhe Ihrer jeweiligen Einnahmen und Ausgaben ermitteln. Einzelne Angaben aus der Berechnungshilfe übertragen Sie anschließend in das Rückmelde-Formular. Mit Hilfe des Formulars ermitteln Sie, ob Sie einen Teil der erhaltenen Soforthilfe zurückzahlen müssen. Anschließend erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Angaben und der Höhe einer möglichen Rückzahlung. Bitte veranlassen Sie ggf. die notwendige Rückzahlung. Bitte bewahren Sie alle Unterlagen und Belege für die Dauer von zehn Jahren auf.
Nach wie vor gilt: Personalausgaben können nicht als Ausgaben im Sinne der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden. Stattdessen konnte folgende Lösung vereinbart werden, um die stellenweise vorhandenen Lockerungen im Mai angemessen zu berücksichtigen: Von den monatlichen Einnahmen abziehbar sind Personalkosten (Fertigungslöhne und Hilfslöhne, Gehälter, gesetzliche und freiwillige betriebliche soziale Ausgaben sowie alle übrigen Personalnebenkosten und sonstige Vergütungen), sofern diese nicht durch das Kurzarbeitergeld oder andere Ersatzleistungen abgedeckt sind und für die Erzielung der Einnahmen, von denen sie abgesetzt werden, im Förderzeitraum erforderlich waren. Personalausgaben können nur für den betreffenden Monat von den erzielten Einnahmen abgezogen werden, in dem sie angefallen sind, ggf. anteilig bei einer vom Kalendermonat abweichenden Auswahl des Förderzeitraums. Eine Anrechnung auf andere Einnahmen aus dem Förderzeitraum ist nicht möglich. Das Ergebnis der monatlichen Einnahmen kann durch diese Berücksichtigung maximal auf einen Betrag von Null Euro gesenkt werden. Das Ergebnis der Einnahmen kann nicht negativ sein. Gehälter für GmbH-Geschäftsführer können unter diesen Voraussetzungen von den Einnahmen abgezogen werden, sofern der Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft ist.
Gestundete Zahlungen können als Abzugsposten im Rückmelde-Formular berücksichtigt werden, sofern sie als Sach- und Finanzaufwand grundsätzlich förderfähig sind (z. B. Mieten, Pachten und Zinsen) und in vertraglich festgeschriebener Höhe innerhalb des Förderzeitraums fällig gewesen wären. Diese Zahlungen können dann jedoch nicht mehr im Rahmen einer späteren Billigkeitsleistung, insbesondere bei der Überbrückungshilfe, berücksichtigt werden.
Solo-Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 € für Lebenshaltungskosten bzw. einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen. Der anteilige Ansatz eines Teilbetrags für nur einen Teil des Förderzeitraums ist dabei nicht möglich. Voraussetzungen: (erstmalige) Antragstellung im März oder April. weder im März noch im April Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler. Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, darf kein fiktiver Unternehmerlohn bei der Erfassung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden. Detaillierte Informationen zu diesem Punkt finden Sie in unseren ausführlichen FAQ.
Wenn der von Ihnen ermittelte Liquiditätsengpass niedriger ist als die an Sie ausgezahlte Soforthilfe, müssen Sie den Differenzbetrag vollständig zurückzahlen. Das Rückmelde-Formular ermittelt auf der Grundlage Ihrer Angaben, ob eine Rückzahlung erfolgen muss. Bitte überweisen Sie die zu viel erhaltene Soforthilfe auf die IBAN zurück, von der Sie die Überweisung der Soforthilfe erhalten haben. Eine Rückzahlung noch im Jahr 2020 mindert – jedenfalls bei einem nicht vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr – die Betriebseinnahmen für den Veranlagungszeitraum 2020 (Möglichkeit 1 unserer Mail, vgl. Punkt 0.2). Das Förderverfahren der NRW-Soforthilfe 2020 ist in diesem Fall auf das Jahr 2020 beschränkt und abgeschlossen. Soweit eine Rückzahlung in 2021 erfolgt (Möglichkeit 2), hängt es von der Gewinnermittlungsart ab, ob sich die Rückzahlung in 2020 oder in 2021 steuerlich auswirkt. In der Steuererklärung des Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraums 2020 ist der von Ihnen einbehaltene Teil der Soforthilfe gemäß Rückmelde-Formular als Einnahme anzugeben.
Viele Informationen und Hinweise zur NRW-Soforthilfe 2020 sowie zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums unter www.wirtschaft.nrw/coronahilfe. Bei Fragen zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020 steht Ihnen unsere telefonische Hotline zur Verfügung: 0211-7956 4995 Inhaltliche Fragen zum Rückmeldeverfahren, die nicht durch diese FAQ beantwortet werden, finden Sie ggf. in den ausführlichen Fragen und Antworten oder Sie richten Ihr Anliegen per E-Mail an das Postfach soforthilfe-rueckmeldung@mwide.nrw.de.
Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern sie bereitet auch zunehmend der Wirtschaft Sorgen. Auch Unternehmen in Nordrhein-Westfalen sind mit unterbrochenen Lieferketten, verzögerten Zahlungen und sinkendem Konsum konfrontiert.
Antragstellung für die Corona-Soforthilfe ab sofort wieder möglich
Aufgrund von Betrugsfällen mit Fake-Internetseiten und der Ermittlungen des Landeskriminalamtes wurde das Antragsverfahren und die Auszahlung der NRW-Soforthilfe 2020 zum Schutz der Antragstellerinnen und Antragsteller vorübergehend gestoppt. Neue Anträge können ab sofort wieder gestellt werden. Bitte benutzen Sie bei der Antragsstellung nur eine gültige deutsche IBAN, die dem Finanzamt bekannt ist.
Coronavirus - NRW Soforthilfe - Antrag
https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
Bundesgesundheitsministerium - Aktuelle Informationen zum Coronavirus
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Coronavirus in NRW - Aktuelles von der Landesregierung
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