Schulze Wenning · Steuerberater Münster
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Ein Ehepaar wohnte und arbeitete mit seinen beiden Kindern in Großbritannien. Die Familie besaß ein Haus in Deutschland, das sie vermietete und in den Schulferien nutzte. Gemäß einer Bescheinigung des Finanzamts galten die Eheleute antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für die Kinder erhielten sie Kindergeld in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem deutschen Kindergeld und dem in Großbritannien bestehenden Anspruch auf Familienleistungen.
Ein Jahr später stellte die britische Familienkasse die Auszahlung des britischen Kindergelds ein, da im Zuge einer Gesetzesänderung in Großbritannien ab einem Jahreseinkommen von über 60.000 Pfund kein Kindergeld mehr gezahlt wurde. Die Eltern beantragten in Deutschland Kindergeld in voller Höhe. Dies lehnte die Familienkasse ab.
Anspruch auf Kindergeld hat, wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag entsprechend behandelt wird. Dieser Umstand muss sich aus dem Steuerbescheid oder einer vergleichbaren Bescheinigung ergeben. Der für die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig erforderliche Antrag ist jedoch für jeden Veranlagungszeitraum neu zu stellen. Bescheinigungen des Finanzamts, die vor Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums für eine unbegrenzte Zeit in der Zukunft ausgestellt wurden, reichen nicht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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