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Vermietung von Praxisräumen: Kein Vorsteuerabzug des Mieters aus den Bauleistungen bei „Durchreichung“ der Baumaßnahmen an den Vermieter


Im Mietvertrag eines Arztes war vereinbart, dass er die Räumlichkeiten für Zwecke seiner Praxis umbauen durfte. Hierfür zahlte ihm der Vermieter einen Baukostenzuschuss von 500.000 € zzgl. Umsatzsteuer (95.000 €). Sollte der Arzt ausziehen, musste er die Umbaumaßnahmen nicht rückgängig machen.


Der Arzt erklärte steuerpflichtige Umsätze in Höhe des Baukostenzuschusses sowie Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Handwerker. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, forderte jedoch die Umsatzsteuer von 95.000 €.

Zu Recht, wie das Sächsische Finanzgericht entschied. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, dass der Unternehmer die Leistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verwenden beabsichtige und ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliege. Zwar bestehe mit der „Durchreichung“ der durch den Arzt in Auftrag gegebenen Baumaßnahmen an den Vermieter ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Der Vorgang stelle jedoch keine Leistung gegen Entgelt dar. Ein steuerbarer Umsatz liege damit nicht vor. Auch sollten die gemieteten Räume als Arztpraxis zur Erbringung steuerfreier Leistungen dienen. Ein Vorsteuerabzug war damit ausgeschlossen. Gleichwohl schuldete der Arzt die in seiner Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer.


Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Der Arzt kann die Rechnung bei Vorliegen der Voraussetzungen berichtigen und sich die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

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