Blog-Layout

Verkehrspsychologische Behandlung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht generell umsatzsteuerfrei


Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie dem Hauptziel dienen, die Gesundheit zu schützen. Ärztliche Leistungen, Maßnahmen oder medizinische Eingriffe, die andere Zwecke verfolgen, sind keine umsatzsteuerbefreiten Heilbehandlungsmaßnahmen.



Wurde einem Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss oder aufgrund von anderen Verkehrsdelikten entzogen, sind die vorrangig auf die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gerichteten verkehrspsychologischen Leistungen eines Heilpraktikers und approbierten Psychotherapeuten nicht umsatzsteuerfrei.


(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)


Share by: