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Sozialversicherungsbeiträge bei der kumulierten Auflösung von Arbeitszeitkonten


Bei der kumulierten Auflösung von Arbeitszeitkonten gilt für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sondern die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze. Dies hat das Landessozialgericht Baden‑Württemberg entschieden.

Ein Gartenbaubetrieb führte für seine Mitarbeiter Arbeitszeitkonten zur Verstetigung des Arbeitslohns, um witterungs- und jahreszeitbedingte Schwankungen auszugleichen. Als mehrere Mitarbeiter ausschieden, wurden die auf den Konten angesparten Überstunden im letzten Beschäftigungsmonat kumuliert ausgezahlt (sog. Störfall).


Die Zahlungen wurden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Auszahlungsmonats zur Sozialversicherung angemeldet und die Beiträge entsprechend abgeführt. Nach einer Betriebsprüfung verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund Nachzahlungen. Maßgeblich sei nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze des Auszahlungsmonats, sondern aufgrund der Zeitbezogenheit der kumuliert gezahlten Vergütungen die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze des Nachzahlungszeitraums.


Das Bundessozialgericht muss abschließend entscheiden.


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