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Sind Umsätze aus Geldspielautomaten umsatzsteuerbar und ‑pflichtig?



Ein Betreiber von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit meinte, seine Umsätze seien umsatzsteuerfrei, weil sie unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen.


Dem widersprach das Hessische Finanzgericht und entschied, dass die Umsätze als sonstige Glücksspiele steuerbar und steuerpflichtig seien. Der Betreiber habe unabhängig vom Spielausgang einen Anspruch auf eine Vergütung, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt bestehe; mithin ein Leistungsaustausch vorliege. Der umsatzsteuerbaren sonstigen Leistung stehe auch nicht der Aspekt der Zufallsabhängigkeit entgegen.


Vielmehr sei die Zufallsabhängigkeit dem Wesen des Glücksspiels immanent und somit Bestandteil des entgeltlichen Leistungsaustauschs.


Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


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