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Schadensersatz bei anderweitiger Stellenbesetzung setzt konkretes Angebot des Arbeitnehmers voraus
Ein teilzeitbeschäftigter Lehrer verklagte sein Bundesland auf Schadensersatz, weil es seinem Wunsch nach Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit nicht nachkam und eine freie Stelle mit einem anderen Bewerber besetzte. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass dem Lehrer die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zustehen.
Zwar ist einem Arbeitnehmer Schadensersatz zu leisten, wenn sein Arbeitgeber entgegen gesetzlicher Vorschrift einen freien Arbeitsplatz trotz des angezeigten Wunschs des bereits beschäftigten Arbeitnehmers nach Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit anderweitig vergibt und dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung führt. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein konkretes Änderungsangebot unterbreitet hat.
Dieses Angebot muss so formuliert sein, dass der vom Arbeitnehmer gewünschte Änderungsvertrag durch die bloße Zustimmung des Arbeitgebers zustande kommt. Im entschiedenen Fall hatte der Lehrer aber nur allgemein seinen Wunsch angegeben, seine regelmäßige Arbeitszeit zu erhöhen, und um Mitteilung gebeten, ob und ggf. welche Stellen zu besetzen seien. Ein annahmefähiges Vertragsangebot lag darin jedoch nicht.
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