Schulze Wenning · Steuerberater Münster
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Lagergebühren für nicht abgeholte Postsendungen
Für die Kosten, die durch die Lagerung nicht abgeholter Postsendungen beim zuständigen Zollamt entstehen, sind grundsätzlich die Unternehmen, die die Postsendungen zur Poststelle befördern, und die Selbstverzoller verantwortlich. Die Beteiligten sind Veranlasser der gebührenpflichtigen Lagerung und können damit als Gesamtschuldner für die Lagerkosten in Anspruch genommen werden.
Im entschiedenen Fall war ein Beförderer solcher Postsendungen allein in Anspruch genommen worden.
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Die Postabfertigung ist ein Massenverfahren, dessen effektive Bewältigung nur möglich ist, wenn nicht in jedem Einzelfall ermittelt werden muss, welche der nicht abgeholten Postsendungen an Selbstverzoller adressiert waren. Eine solche Ermittlung wäre in Anbetracht der geringen Gebühren unverhältnismäßig.
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