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Kurzfristige Nutzungsüberlassung einer Sportanlage ist umsatzsteuerpflichtig


Die entgeltliche Überlassung einer Sportanlage ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Im Vordergrund steht die Berechtigung zur Nutzung der Anlage zu Trainingszwecken und nicht die reine Grundstücksüberlassung.


Die Vermietung einer Sportanlage, z. B. die temporäre Überlassung eines Sport- und Gymnastikraums durch ein Fitness- und Freizeitcenter an einen Sportverein, ist nur steuerfrei, wenn dem Mieter das Recht eingeräumt wird, die Anlage wie ein Eigentümer zu nutzen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Davon kann nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg nur ausgegangen werden, wenn es sich um eine mehrjährige Vermietung ohne Kündigungsmöglichkeit handelt. Bei einer jährlichen Kündigungsmöglichkeit hingegen trete die spezifische Leistung der Zurverfügungstellung der Sportanlage nicht hinter der steuerfreien Grundstücksüberlassung zurück.


Werden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, komme es für die Frage der Steuerfreiheit darauf an, welcher Leistungsteil (Nutzung der Anlage oder der Betriebsvorrichtungen) aus Sicht des Nutzers den prägenden Charakter hat. Stehe die Nutzung der Einrichtungen (Sportgeräte, Umkleideräume, Saunabereiche etc.) im Vordergrund, sei von einer steuerpflichtigen Leistung auszugehen.



Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


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