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Ein verheirateter Rentner war nebenbei nichtselbstständig tätig und dabei gesetzlich krankenversichert; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung fielen nicht an. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Rentner Versicherungskosten von über 8.000 € geltend, die das Finanzamt unter Kürzung des Vorwegabzugs um den Arbeitgeberanteil berücksichtigte.


Zu Recht, wie das Finanzgericht München entschied. Der Vorwegabzug im Rahmen der Günstigerrechnung ist zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen steuerfreie Leistungen erbracht werden. Die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind solche Zukunftssicherungsleistungen.


Der Rentner konnte auch einen Vorteil aus diesen Zahlungen haben, da er während seiner Beschäftigung dem Grunde nach Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer hatte. Seine Ansprüche aufgrund des Bezugs der Altersrente sind nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften weggefallen.


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