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Pfandleihhäuser können auf die bei den Pfandverwertungen getätigten Umsätze unter denselben Voraussetzungen wie Wiederverkäufer die sog. Differenzbesteuerung anwenden. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dann die Differenz zwischen dem Versteigerungserlös und dem Einkaufspreis. Zum Einkaufspreis gehören der Darlehnsbetrag, die aufgelaufenen Zinsen, die Gebühren bzw. Vergütungen und der an den Verpfänder ggfs. auszukehrende Verwertungsüberschuss.


Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg gehören die Verwertungskosten nicht zum Einkaufspreis. Verwertungskosten sind die Kosten, die das Pfandleihhaus im eigenen Interesse aufwendet, um den Versteigerungsumsatz tätigen zu können. Hierzu gehören z. B. Kosten für den Transport des Pfandgegenstands zum Versteigerungsort, für die Anzeigenschaltung und für die Saalmiete.


Im Ergebnis sind somit die Verwertungskosten die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Im Fall einer Unterdeckung (wenn also der Versteigerungserlös den Einkaufspreis zzgl. Verwertungskosten nicht deckt) bilden die Verwertungskosten die Bemessungsgrundlage nur in der Höhe, in der sie durch den Versteigerungserlös nach Abzug der Darlehnssumme, der Zinsen und der Gebühren noch gedeckt sind.


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