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Rundschreiben - Gesamter Jahresrückblick 2020 -


Einkommensteuerrechtliche Behandlung vergeblicher Investitionen in betrügerische Modelle (November 2020)

Ein Anleger hatte mit verschiedenen Gesellschaften einer Gesellschaftsgruppe Verträge über den Erwerb und Betrieb mehrerer Blockheizkraftwerke...


Kein Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit bei Verpachtung eines Grundstücks an einen Pauschallandwirt (November 2020)

Die Verpachtung eines Grundstücks ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Um den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zu erhalten, kann der Verpächter unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerfreiheit verzichten. Voraussetzung ist u. a., dass der Pächter das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Das heißt, der Pächter darf das Grundstück nicht seinerseits zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwenden.

Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass der Verpächter nicht zur Umsatzsteuerpflicht optieren kann, wenn er das Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert (sog. Pauschallandwirt). Pauschallandwirte erhalten einen pauschalen Vorsteuerabzug, ein weiterer Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Das Gesetz schließt damit einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug aus. Dieser ist aber Voraussetzung für die steuerpflichtige Verpachtung.

 

Mit der Entscheidung unterbindet der Bundesfinanzhof ein in der Landwirtschaft beliebtes Gestaltungsmodell.


Keine Abfärbung gewerblicher Einkünfte bei Verlusten (November 2020)

Eine Personengesellschaft, die auch gewerbliche Einkünfte erzielt, gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, selbst wenn sie hauptsächlich nicht gewerbliche Einkünfte erzielt. Eine Umqualifizierung der nicht gewerblichen Einkünfte erfolgt nur dann nicht, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 3 % der gesamten Nettoumsatzerlöse der Gesellschaft und 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Aus dieser Bagatellgrenze, die die Rechtsprechung aufgestellt hat, folgt, dass nur positive gewerbliche Einkünfte zu einer Abfärbung auf die ansonsten nicht gewerblichen Einkünfte führen können. Negative Einkünfte können eine Abfärbung nicht bewirken.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Keine anteilige Verdienstgrenze mehr bei kurzfristiger Beschäftigung (November 2020)

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber nur mit einem zeitlich geringfügigen Arbeitseinsatz betraut ist und ihm keine weiteren Arbeitseinsätze in Aussicht gestellt werden. Das heißt, dass die Beschäftigung von vornherein auf max. drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Grundsätzlich unterliegen diese sog. kurzfristigen Minijobs keiner Verdienstobergrenze. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Es fallen lediglich geringe Abgaben, z. B Krankheits- und Mutterschaftsumlage, an.

Übersteigt das Entgelt jedoch 450 € im Monat, müssen Arbeitgeber prüfen, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die monatliche Entgeltgrenze von 450 € auch bei sehr kurzen Beschäftigungen unter einem Monat gilt. Die Ermittlung einer anteiligen monatlichen (tageweisen) Verdienstgrenze entfällt damit. Folglich können Arbeitgeber auch für nur wenige Tage bis zu 450 € zahlen und eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung melden.

 

Hinweis: Ab 2019 darf eine kurzfristige Beschäftigung nur noch max. zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage dauern.


Kein Haftungsausschluss bei arglistigem Verschweigen von Sachmängeln beim Grundstückskauf (November 2020)

Im Verkaufsprospekt einer Immobilie wurde u. a. damit geworben, dass diese technisch und optisch auf dem neuesten Stand sei. Zudem sei das Haus unterkellert und trocken. Der Kaufvertrag sah deshalb auch einen Haftungsausschluss für Sachmängel vor. Nach Erwerb des Hauses stellte der Käufer Feuchtigkeit im Keller fest. Trotz Haftungsausschlusses verlangte der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

 

Der Bundesgerichtshof sprach ihm dieses Recht zu. Zwar gilt ein Haftungsausschluss grundsätzlich auch für Angaben in einem Verkaufsprospekt. Hierauf kann sich der Verkäufer aber nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Keller war kurz vor dem Verkauf frisch gestrichen worden, um Feuchtigkeitsschäden zu überdecken. Dies sei dem Käufer trotz Nachfrage nicht offenbart worden. Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags erhält dieser den Kaufpreis und die bezahlten Nebenkosten rückerstattet.


Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb (November 2020)

Ein Unfall auf dem Rückweg zum Betrieb nach einem einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit ist kein Arbeitsunfall. Beim Weg zum Arzt und zurück handelt es sich um eine nicht versicherte private Tätigkeit.

 

Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden Handlungen, die auch der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen dienen, besteht grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer kann auch nicht davon ausgehen, eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen.

 

Hätte sich der Arbeitnehmer allerdings mindestens zwei Stunden beim Arzt aufgehalten, könnte es sich um einen Wegeunfall von einem sog. dritten Ort zur Arbeitsstätte handeln, der nach der Rechtsprechung versichert sein kann.

(Quelle: Urteil des Sozialgerichts Dortmund)


Haftung des Geschäftsführers nach Insolvenzeröffnung (November 2020)

Ein GmbH?Geschäftsführer wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH vom Finanzamt für Steuerschulden der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Gegen den Haftungsbescheid legte er erfolglos Einspruch ein.

Das Sächsische Finanzgericht entschied, dass die Einwendungen des Geschäftsführers gegen die Höhe der Steuer erfolglos bleiben. Als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe er im Insolvenzverfahren die Möglichkeit gehabt, der Steuerforderung des Finanzamts zu widersprechen. Dies habe er jedoch nicht getan.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Kein Abzug nachträglicher Werbungskosten bei Kapitaleinkünften ab 2009 (November 2020)

Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte ist seit 2009 grundlegend neu geregelt worden. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein sog. Sparer-Pauschbetrag abzuziehen; der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Nur in bestimmten Fällen der tariflichen Besteuerung kann das Abzugsverbot „vermieden“ werden, z. B. im Zuge einer mindestens 25 %?igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (sog. unternehmerische Beteiligung).

 

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall machte ein ehemaliger Alleingesellschafter einer im Jahr 2005 in Insolvenz geratenen und inzwischen aufgelösten GmbH die Schuldzinsen für ein Darlehn als Werbungskosten geltend, das er wegen der Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft aufgenommen hatte. Das Finanzamt berücksichtigte die gezahlten Schuldzinsen in den Jahren 2005 bis 2008 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ab 2009 lehnte es den Abzug ab.

 

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Das Werbungskostenabzugsverbot findet auch dann Anwendung, wenn nach dem 31. Dezember 2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind; insbesondere sofern aus der Kapitalanlage jedenfalls nach 2009 keine Erträge fließen.

Kein Ausgleich überdurchschnittlicher Arbeitszeit


Kein Ausgleich überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage (November 2020)

Bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Urlaubs- und Feiertage nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Krankenhauses, das für die bei ihm beschäftigten Ärzte Arbeitszeitschutzkonten führte, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Es wertete dabei Urlaubs- und Feiertage als Arbeitstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Damit dienten diese Tage als Ausgleich für an anderen Tagen geleistete Mehrarbeit.

 

Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich jedoch, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht ohnehin von der Arbeit freigestellt ist.


Kein Betrieb gewerblicher Art durch Beteiligung einer Stadt an Personengesellschaft (November 2020)

Eine AG & Co. KG hielt Beteiligungen an drei kommunalen Gesellschaften, die das Finanzamt als Organgesellschaften der KG behandelte. Es bestanden entsprechende Gewinnabführungsverträge. Die Stadt war alleinige Kommanditistin der AG & Co. KG. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung an der KG als ein eigenständiger Betrieb gewerblicher Art erfasst und besteuert werden müsse.

Dies sah der Bundesfinanzhof anders. Grundsätzlich sind Betriebe gewerblicher Art alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen – außerhalb der Land- und Forstwirtschaft – dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein Betrieb gewerblicher Art begründet.

 

Das Halten von Kapitalgesellschaftsanteilen ist jedoch grundsätzlich keine wirtschaftliche Betätigung; sie ist dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Körperschaft mehrere Beteiligungen in einer Holdinggesellschaft hält und darüber Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausübt und hierdurch unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.


Kein Abzug nachträglicher Werbungskosten bei Kapitaleinkünften ab 2009 (Oktober 2020)

Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte ist seit 2009 grundlegend neu geregelt worden. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein sog. Sparer-Pauschbetrag abzuziehen; der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Nur in bestimmten Fällen der tariflichen Besteuerung kann das Abzugsverbot „vermieden“ werden, z. B. im Zuge einer mindestens 25 %?igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (sog. unternehmerische Beteiligung).

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall machte ein ehemaliger Alleingesellschafter einer im Jahr 2005 in Insolvenz geratenen und inzwischen aufgelösten GmbH die Schuldzinsen für ein Darlehn als Werbungskosten geltend, das er wegen der Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft aufgenommen hatte. Das Finanzamt berücksichtigte die gezahlten Schuldzinsen in den Jahren 2005 bis 2008 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ab 2009 lehnte es den Abzug ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Das Werbungskostenabzugsverbot findet auch dann Anwendung, wenn nach dem 31. Dezember 2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind; insbesondere sofern aus der Kapitalanlage jedenfalls nach 2009 keine Erträge fließen.


Kein Ausgleich überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage (Oktober 2020)

Bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Urlaubs- und Feiertage nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Krankenhauses, das für die bei ihm beschäftigten Ärzte Arbeitszeitschutzkonten führte, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Es wertete dabei Urlaubs- und Feiertage als Arbeitstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Damit dienten diese Tage als Ausgleich für an anderen Tagen geleistete Mehrarbeit.

 

Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich jedoch, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht ohnehin von der Arbeit freigestellt ist.


Kein Betrieb gewerblicher Art durch Beteiligung einer Stadt an Personengesellschaft (Oktober 2020)

Eine AG & Co. KG hielt Beteiligungen an drei kommunalen Gesellschaften, die das Finanzamt als Organgesellschaften der KG behandelte. Es bestanden entsprechende Gewinnabführungsverträge. Die Stadt war alleinige Kommanditistin der AG & Co. KG. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung an der KG als ein eigenständiger Betrieb gewerblicher Art erfasst und besteuert werden müsse.

Dies sah der Bundesfinanzhof anders. Grundsätzlich sind Betriebe gewerblicher Art alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen – außerhalb der Land- und Forstwirtschaft – dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein Betrieb gewerblicher Art begründet.

 

Das Halten von Kapitalgesellschaftsanteilen ist jedoch grundsätzlich keine wirtschaftliche Betätigung; sie ist dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Körperschaft mehrere Beteiligungen in einer Holdinggesellschaft hält und darüber Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausübt und hierdurch unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.


Gewährung des vollen Gewerbesteuerfreibetrags auch bei Wechsel der Steuerschuldnerschaft während des Erhebungszeitraums (Oktober 2020)

Scheidet der vorletzte Gesellschafter während eines Jahrs aus einer Personengesellschaft aus, wird aus der Personengesellschaft ein Einzelunternehmen. Damit liegen für das Jahr des Ausscheidens zwei Steuerschuldner (Personengesellschaft und Einzelunternehmer) vor.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist in diesem Fall der Gewerbesteuermessbetrag auf der Grundlage des Gewerbeertrags des gesamten Jahrs unter Berücksichtigung des vollen Freibetrags zu ermitteln und sodann im prozentualen Verhältnis der von den beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträge aufzuteilen.

 

Hinweis: Das Gericht widerspricht damit der Vorgehensweise der Finanzverwaltung, wonach für jeden der Steuerschuldner eine Steuermessbetragsfestsetzung aufgrund des von ihm erzielten Gewerbeertrags durchgeführt wird und dabei der Freibetrag in Höhe von 24.500 € auf jeden entsprechend der Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht aufgeteilt wird.


GmbH-Beteiligung als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers (Oktober 2020)

Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Wirtschaftsgüter in der Bilanz, in der Buchführung oder im Anlagenverzeichnis ausgewiesen werden. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung.

Gewillkürtes Betriebsvermögen liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut objektiv geeignet und bestimmt ist, den Betrieb zu fördern. Eine entsprechende Zuordnung kommt nur in Betracht, wenn die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt. Die Zuordnung muss unmissverständlich erfolgen, z. B. durch Aufnahme in die Bilanz oder durch Erfassung in der Buchhaltung.

Bei einer Veräußerung oder einer Überführung in das Privatvermögen eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts sind die darin enthaltenen stillen Reserven zu versteuern.

 

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg kann die Beteiligung an einer GmbH notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens sein, wenn sie für dieses wirtschaftlich vorteilhaft ist. Ein Einzelunternehmer hielt zwar nur 45 % der Anteile an einer GmbH, stellte seine bei der GmbH dennoch bestehende Machtstellung in den Dienst seines Einzelunternehmens. Das reichte dem Gericht, um die Beteiligung als Betriebsvermögen zu qualifizieren. Ob die Aktivierung im Zuge einer Betriebsprüfung ggf. unrichtig war, spiele keine Rolle, da der Unternehmer auch in den Folgejahren an der Bilanzierung der Beteiligung festgehalten habe. Durch die Schenkung der Anteile an seine Ehefrau und Kinder habe er einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn realisiert.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Kein Wechsel von der degressiven Abschreibung zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer (September 2020)

Wählt ein Steuerpflichtiger die degressive Gebäude-Abschreibung, so macht er eine Abschreibung für Abnutzung nach fallenden Staffelsätzen geltend.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein späterer Wechsel von der degressiven Abschreibung hin zu einer Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht möglich ist.

 

Durch die Wahl der degressiven Abschreibung entscheidet sich der Steuerpflichtige bewusst für eine typisierende Form der Abschreibung, bei der die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes keine Rolle spielt. Dies stellt eine Rechtsvereinfachung dar. Diese tritt aber nur dann ein, wenn die Wahl der Abschreibung über die gesamte Dauer der Abschreibung beibehalten wird.


Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei krankheitsbedingtem Wohnungswechsel innerhalb des Hauses (September 2020)

Eine Mutter zog krankheitsbedingt vom Obergeschoss ins Erdgeschoss ihres Zweifamilienhauses. Ihre Tochter bezog das Obergeschoss, auch um die Mutter pflegen zu können. Drei Jahre später verstarb die Mutter. Die Tochter wurde Alleinerbin. Sie vermietete die von der Mutter zuletzt bewohnte Wohnung an ihre Söhne. In der Erbschaftsteuererklärung beantragte sie die Steuerbefreiung für ein Familienheim.

 

Das Finanzgericht München sah die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung als nicht gegeben an. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass ein Kind als Erbe die vom Erblasser genutzte Wohnung selbst nutzt. Die Vermietung, hier: der Wohnung im Erdgeschoss, an Kinder der Erbin ist keine Eigennutzung.

Auch eine Steuerbefreiung für die im Obergeschoss gelegene Wohnung kam nicht in Betracht, da die Wohnung der Tochter unentgeltlich zur Nutzung überlassen wurde. Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung ist aber keine Eigennutzung.

 

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim ist auch möglich, wenn die Wohnung von der Erblasserin aus zwingenden Gründen unter Aufgabe des eigenen Hausstands nicht mehr selbst genutzt werden kann. Ursächlich hierfür können u. a. krankheitsbedingte Umstände sein. Auch diese Steuerbefreiungsgründe lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da die Mutter den eigenen Hausstand nicht aufgegeben, sondern mit dem Wohnungswechsel nur ins Erdgeschoss verlagert hatte.


Erstattung eines einem Luftverkehrsunternehmen wegen fehlenden Visums auferlegten Bußgelds (September 2020)

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Fluggast über die Internetseite eines Luftverkehrsunternehmens einen Flug nach Indien gebucht. Weil er bei der Ankunft in Indien nicht über das für die Einreise notwendige Visum verfügte, wurde dem Luftverkehrsunternehmen durch die indischen Behörden ein Bußgeld in Höhe von umgerechnet ca. 1.415 € auferlegt.

Nach Auffassung des Gerichts war die Klage gegen den Fluggast auf Erstattung des Bußgelds nur zum Teil begründet. Zwar war der Fluggast vertraglich dazu verpflichtet, den Flug nicht ohne das erforderliche Visum anzutreten. Das Gericht sah aber ein Mitverschulden des Luftverkehrsunternehmens, weil es vor Abflug hätte überprüfen müssen, ob sich der Fluggast im Besitz der notwendigen Dokumente befindet.


Existenzgründerzuschüsse aus dem EXIST-Programm keine Sonderbetriebseinnahmen (September 2020)

Die an Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gezahlten Existenzgründerzuschüsse des EXIST-Programms stellen keine Sonderbetriebseinnahmen dar.

 

Die Gesellschafter einer GbR hatten Stipendiatenverträge mit einer Universität abgeschlossen. Auf dieser Grundlage erhielten sie Mittel aus dem Programm „Existenzgründungen aus der Wissenschaft (EXIST)“. Damit sollte ein Gründungsvorhaben im Bereich der Softwareentwicklung realisiert werden. Die Gründerzuschüsse dienten allein dazu, den Lebensunterhalt und das finanzielle Risiko von Krankheiten der Gesellschafter angemessen abzusichern.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Stipendien nicht als Sonderbetriebseinnahmen anzusehen seien. Voraussetzung für die Hinzurechnung der Vergütungen als Sonderbetriebseinnahmen bei den Gesellschaftern ist, dass sie als Betriebsausgaben den Gewinn der Gesellschaft gemindert haben. Es liege jedoch keine Vergütung der Gesellschaft an die Gesellschafter vor, da ein fremder Dritter, nämlich die Universität, die Stipendien gezahlt habe. Zudem seien die Verträge jeweils unabhängig von der Gesellschafterstellung mit der Universität abgeschlossen worden. Auch dass die Stipendien mittelbar der GbR zugutekommen sollten, sei ausgeschlossen, da diese allein zur Sicherung des persönlichen Lebensunterhalts der Existenzgründer dienen sollten.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Kein Ermessen bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung (September 2020)

Eine Mutter beantragte für ihr über 25 Jahre altes Kind weiterhin Kindergeld. Bei dem Kind war eine psychische Erkrankung, begleitet von einem Drogenmissbrauch, sowie eine seelische Behinderung festgestellt worden. Die Familienkasse bewilligte zunächst das Kindergeld. Sie hob die Kindergeldfestsetzung jedoch später mit der Begründung auf, dass die Behinderung nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sei.

Der Familienkasse kommt bei der Entscheidung über die Fehlerkorrektur kein Ermessen zu. Das Gesetz regelt die Aufhebung oder Neufestsetzung vielmehr als gebundene Entscheidung. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Aufhebung oder Neufestsetzung vorzunehmen. Insbesondere darf die Familienkasse einen Steueranspruch nicht zu Unrecht begründen.

 

Im konkreten Sachverhalt fehlten dem Gericht jedoch ausreichende Feststellungen, wann die Behinderung tatsächlich eingetreten war. War die Behinderung nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten, musste die Kindergeldzahlung enden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Kein Mitverschulden des stürzenden Kunden bei unüblichen Gefahrenquellen (September 2020)

Verletzt sich ein Kunde in einem Geschäft aufgrund einer untypischen Gefahrenquelle, trägt er dafür kein Mitverschulden.

Eine Kundin übersah in einem Bekleidungsgeschäft eine geöffnete Bodenluke von ca. 2 m x 0,8 m und stürzte in einen Schacht. Aus den erheblichen Verletzungen entstanden ihr Behandlungskosten in Höhe von ca. 21.000 €.

Das Oberlandesgericht Hamm konnte kein Mitverschulden der Kundin feststellen. In einem Modegeschäft wird die Aufmerksamkeit der Kunden durch die Waren sowie durch Preis- und Hinweisschilder zielgerichtet in Anspruch genommen. In einer solchen Umgebung muss ein Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer geöffneten Bodenluke. Vielmehr handelt es sich um eine überraschende Gefahrenquelle, auf die sich ein Kunde während des Publikumsverkehrs nicht einzustellen hat. Aufgrund der gravierenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sah das Gericht eine Schadensersatzpflicht seitens des Modehausbetreibers in voller Höhe für gerechtfertigt an.


Kein Vorsteuerabzug für betrieblich genutzten Luxussportwagen (September 2020)

Vorsteuerbeträge sind nicht abziehbar, wenn sie auf Aufwendungen entfallen, für die das einkommensteuerrechtliche Abzugsverbot gilt. Darunter fallen u. a. Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie als unangemessen anzusehen sind. Diese Vorschrift schränkt den Grundsatz ein, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

 

Die Anschaffung eines Luxussportwagens ist nicht immer unangemessen. Ob ein unangemessener betrieblicher Aufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes und des Gewinns ist vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Fällen als Beurteilungskriterium heranzuziehen.

 

Ein Unternehmen mit Gewinnen zwischen 86.000 € und 108.000 € erwarb einen Luxussportwagen für netto 250.000 €. Das Fahrzeug wurde nahezu ausschließlich vom Geschäftsführer genutzt. Die Fahrleistung war gering, sie betrug nur 2.460 km in sieben Monaten.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg diente das Fahrzeug vornehmlich dem privaten Repräsentationsbedürfnis des Geschäftsführers. Es ließ den Vorsteuerabzug nicht zu, weil das besondere betriebliche Interesse nicht dargetan wurde.


Ehegattenunterhalt: Auskunftsanspruch auch bei hohem Einkommen (August 2020)

Geschiedene Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für „unbegrenzt leistungsfähig“, so ergibt sich aus dieser Erklärung nur, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit geltend zu machen. Die Erklärung beinhaltet nicht, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Einkommenshöhe ermittelt werden darf.

 

Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die sich wiederum nach dem vorhandenen Familieneinkommen richten. In der Regel wird der Unterhalt nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten ermittelt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Es wird daher im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt.

 

Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen hingegen fließt ein Teil des Einkommens wahrscheinlich der Vermögensbildung zu. Der Unterhalt ist in diesen Fällen daher anhand des konkreten Bedarfs zu ermitteln, da er nur den laufenden Lebensbedarf abdecken soll. Auch zur Darlegung dieses Bedarfs bildet das Familieneinkommen mithin einen wichtigen Anhaltspunkt, sodass die Einkommensauskunft des Unterhaltspflichtigen nicht entbehrlich ist.

(Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs)


Eigenes Vermögen des Inhabers eines Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypischen stillen Gesellschaft (August 2020)

Begründet der Inhaber eines Handelsgewerbes an seinem gesamten Betrieb eine stille Gesellschaft (Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person am Betrieb mit einer Vermögenseinlage), im Rahmen derer der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt, entsteht eine atypisch stille Gesellschaft als eigenständige Mitunternehmerschaft. Deren Mitunternehmer sind der Inhaber des Handelsgewerbes und der (atypisch) still Beteiligte. Für steuerliche Zwecke wird die atypisch stille Gesellschaft wie eine im Innenverhältnis bestehende fiktive Kommanditgesellschaft behandelt.

 

Der Inhaber des Handelsgewerbes verfügt auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes, von dem der atypisch stillen Gesellschaft zu trennendes Vermögen. Ihm sind die dem Betriebsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft zuzurechnenden Wirtschaftsgüter entsprechend seinem Anteil zuzurechnen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Einvernehmliche Änderung der Miete bedarf der Schriftform (August 2020)

Wird in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Miete neu festgesetzt werden kann, wenn sich der Verbraucherpreisindex ändert, müssen sich Mieter und Vermieter über die Miethöhe einigen und dies auch schriftlich festhalten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Mietparteien hatten einen Gewerbemietvertrag über ein Zeitraum von elf Jahren geschlossen. Sie hatten vereinbart, dass jede Partei eine Neufestsetzung der Miete verlangen kann, wenn sich der Verbraucherpreisindex um mehr als 4 % ändern würde. Nach einiger Zeit begehrte der Vermieter unter Hinweis auf die Vereinbarung eine Mieterhöhung. Der Mieter zahlte vorbehaltlos die höhere Miete. Danach kündigte er das Mietverhältnis fristlos und stellte die Mietzahlung ein. Der Vermieter verlangte vom Mieter Zahlung der rückständigen Miete.

 

Nach Auffassung des Gerichts war die Kündigung wirksam. Zwar sei sie nicht fristlos möglich gewesen. Aber sie sei als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin zu werten. Diese war wegen eines Schriftformmangels möglich. Vereinbarungen über wesentliche Vertragsbedingungen, wie eine einvernehmliche Mieterhöhung, unterliegen dem Schriftformerfordernis. Da diese nicht schriftlich festgehalten wurde, liegt ein entsprechender Schriftformverstoß vor. Etwas anderes gilt, wenn dem Vermieter ein einseitiges Recht zur Mietanpassung zusteht.


Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete möblierter Wohnungen (August 2020)

Eine Wohnungsmiete muss mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen, um als voll entgeltliche Vermietung anerkannt zu werden. Liegt die vereinbarte Miete darunter, können Vermieter entstandene Werbungskosten nur anteilig geltend machen.

Wird eine Wohnung möbliert oder teilmöbliert vermietet, kann es zur Ermittlung der Marktmiete erforderlich sein, für die Möblierung einen Zuschlag zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof stellte hierzu folgende Grundsätze auf:

  • Sieht der Mietspiegel für die überlassenen Gegenstände einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über das Punktesystem vor, ist diese Berechnung für die marktübliche Vergleichsmiete heranzuziehen.
  • Lässt sich dazu dem Mietspiegel nichts entnehmen, ist ein am Markt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen.
  • Ist dieser nicht ermittelbar, wird auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abgestellt. Ein Möblierungszuschlag, der auf Grundlage der linearen AfA ermittelt wird, kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig ist ein prozentualer Mietrenditeaufschlag anzusetzen.


Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgabe (August 2020)

Bei einer Einnahmenüberschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Abweichend von diesem sog. Abflussprinzip sind wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahrs abgeflossen sind, dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen. Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.

Als „kurze Zeit“ ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu zehn Tagen anzusehen, d. h. der Zeitraum vom 22. Dezember bis zum 10. Januar des Folgejahrs. Für die Anwendung der Ausnahmeregelung muss innerhalb dieser Zeitspanne sowohl der tatsächliche Abfluss als auch der Termin der Fälligkeit liegen.

In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014 am 7. Januar 2015 beglichen. Der abgabenrechtliche Fälligkeitstag hatte sich allerdings aufgrund eines Wochenendes auf den 12. Januar 2015 verschoben. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlung nicht als Betriebsausgabe für das Jahr 2014. Die Zahlung sei schon zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Vorauszahlung noch nicht fällig gewesen sei.

 

Das Finanzgericht entschied, dass der Unternehmer die Vorauszahlung noch für das Jahr 2014 abziehen dürfe. Der unbestimmte Rechtsbegriff „kurze Zeit“ müsse bei dieser Fallkonstellation mit mindestens zwölf Tagen bemessen werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Hinweis: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.


Beschränkte Steuerpflicht für nach Kanada gezahlte Rentenversicherungsleistungen (August 2020)

Eine Rentnerin lebte seit 2001 in Kanada und bezog dort ihre deutsche Rente. Das deutsche Finanzamt besteuerte die Rente mit dem steuerpflichtigen Teil. Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof.

 

Mit Kanada besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Danach werden Ruhegehälter im Ansässigkeitsstaat (Kanada) besteuert. Sie können aber auch im Quellenstaat (Deutschland) besteuert werden, wenn die Beiträge u. a. in Deutschland steuerlich abzugsfähig waren.

Zwar modifiziert das DBA zugleich das unbeschränkte Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats auf Besteuerungsrestriktionen im Quellenstaat. Diese Regelung verdrängt aber nicht das grundsätzlich eingeräumte konkurrierende Besteuerungsrecht Deutschlands.


Der Verkauf von Ackerstatusrechten ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung (August 2020)

Das Entgelt, das ein Landwirt aus dem Verkauf von Ackerstatusrechten erzielt, unterliegt nicht der umsatzsteuerlichen Pauschalbesteuerung.

Im entschiedenen Fall hatte ein Landwirt einen Vertrag über einen „Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen“ geschlossen und sich verpflichtet, eine in seinem Eigentum stehende Fläche als Dauergrünland anzulegen oder zu erhalten. In seiner Umsatzsteuererklärung ging der Landwirt davon aus, dass seine gesamten Umsätze der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterlägen. Das Finanzamt hingegen unterwarf das einmalig gezahlte Entgelt aus dem Verkauf der Regelbesteuerung.

 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht zum Tragen kommt. Der Umsatz unterliegt dem Regelsteuersatz, da der Verkauf der Ackerstatusrechte keine landwirtschaftliche Dienstleistung darstellt und auch nicht mit einer solchen Leistung vergleichbar ist. Die Verpflichtung zum Erhalt des Dauergrünlands tritt in diesem Fall hinter den Verkauf der Ackerstatusrechte zurück. Die Tatsache, dass aus der Nutzung der Flächen Erträge, wie z. B. aus dem Schnitt des Grases oder der Heuernte erzielt werden, ist daher unerheblich.


Inländischer Wohnsitz eines hauptsächlich im Ausland wohnenden Ehegatten (August 2020)

Bei der Einkommensteuer können Ehegatten zwischen Einzelveranlagung (mit Grundtarif) und Zusammenveranlagung (mit Ehegattensplitting) wählen. Das Wahlrecht besteht, wenn beide im Laufe des Veranlagungszeitraums unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig können nur natürliche Personen sein, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Begriff des Wohnsitzes stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. An- und Abmeldung bei der Behörde entfalten keine steuerliche Wirkung. Es kommt darauf an, ob der Steuerpflichtige über eine Wohnung jederzeit verfügen kann und sie nicht nur vorübergehend als Bleibe nutzt.

Wer seinen im Inland lebenden Ehegatten nur einmal jährlich für wenige Wochen besucht, begründet nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg keinen inländischen Wohnsitz.

 

Im Urteilsfall wohnte die Ehefrau in Afrika. Sie hatte immer nur Visa für Kurzaufenthalte in Deutschland. Deshalb konnte sie aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht uneingeschränkt über die Wohnung ihres Ehemanns in Deutschland verfügen. Das Finanzgericht lehnte die begehrte Zusammenveranlagung ab.

 

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.


Kein deutsches Besteuerungsrecht für die Pension eines in Ungarn wohnenden deutschen Beamten (August 2020)

Ein deutscher Beamter wohnte seit 2004 in Ungarn und bezog seitdem von der Bundesfinanzdirektion eine Pension, für die Ungarn als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hatte. In einem 2011 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Ungarn (DBA?Ungarn 2011) wurde geregelt, dass für von Körperschaften des öffentlichen Rechts gezahlte Pensionen nur der „Zahlstaat“ das Besteuerungsrecht hat (sog. Kassenstaatsprinzip), es sei denn, der Berechtigte ist im anderen Staat ansässig und Staatsangehöriger dieses Staats. Da der Beamte trotz Ansässigkeit in Ungarn deutscher Staatsangehöriger war, wollte das Finanzamt die Pension ab 2012 in Deutschland versteuern.

 

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Das DBA?Ungarn 2011 enthält eine Übergangsregelung, nach der dem Staat das Besteuerungsrecht zukommt, in dem der Pensionsberechtigte zum Zeitpunkt des Austauschs der Ratifizierungsurkunden zum DBA?Ungarn 2011 ansässig war. Weil der Beamte seit 2004 in Ungarn wohnte, steht daher ausschließlich Ungarn das Besteuerungsrecht zu.


Arbeitslohn bei Weihnachtsgeschenken an Arbeitnehmer außerhalb einer Betriebsveranstaltung (Juli 2020)

Nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung übergebene Weihnachtsgeschenke im Wert von 20 € sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden; gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und wie sie bezeichnet oder gewährt werden. Daher sind auch als Geschenke bezeichnete Zuwendungen regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie durch die Beschäftigung veranlasst sind. Etwas anderes gilt nur für bloße Aufmerksamkeiten, die auch im gesellschaftlichen Verkehr ausgetauscht werden. Auch war im Sachverhalt kein persönlicher bzw. individueller Anlass etwa aus religiösen Erwägungen gegeben, denn sowohl nichtchristliche als auch christliche Arbeitnehmer erhielten das Geschenk, sodass die Übergabe nicht vom persönlichen Glauben abhing. Ob die Übergabe auf Weihnachtsfeiern wegen des Schichtbetriebs und der Vielzahl der Arbeitnehmer organisatorisch schwierig ist, ist für die Steuerpflicht ebenfalls unerheblich.

 

(Quelle: Urteil des Hessischen Finanzgerichts)


Bekanntgabe eines Vorsteuervergütungsbescheids mit einfacher E-Mail (Juli 2020)

Ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen hatte gegen die Ablehnung der beantragten Vorsteuervergütung verspätet Einspruch eingelegt. Es machte geltend, dass der per E-Mail übermittelte Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden sei.

 

Das Finanzgericht Köln hingegen hält die Bekanntgabe eines Vorsteuervergütungsbescheids per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur und ohne Verschlüsselung für rechtmäßig. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument gilt als zugegangen, sobald es für den Empfänger in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet bzw. gespeichert worden ist. Dies gilt auch für die Bekanntgabe eines Vorsteuervergütungsbescheids. Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Die Wirksamkeit eines schriftlich zu erlassenden Steuerbescheids setzt keine qualifizierte elektronische Signatur voraus. Das Erfordernis der „Schriftlichkeit“ ist nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit dem Erfordernis „Schriftform“.


Besteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag (Juni 2020)

Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug wird ergänzt um eine progressionsunabhängige Altersvorsorgezulage. Damit das im Rahmen der geförderten Altersvorsorge aufgebaute Altersvorsorgevermögen auch tatsächlich im Alter zur Verstärkung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zur Aufstockung der Pension zur Verfügung steht, ist genau festgelegt, auf welche Weise es zu einer Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen kommen darf. Das Altersvorsorgevermögen darf nicht schädlich verwendet werden.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Abfindung einer Kleinbetragsrente statt einer ursprünglich vorgesehenen monatlichen Rentenzahlung keine schädliche Verwendung sei. Die gewährten Zulagen seien nicht zurückzuzahlen. Die Abfindung der Kleinbetragsrente sei allerdings in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Eine Tarifermäßigung (Fünftelregelung) komme nicht zur Anwendung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Das Urteil betrifft einen Fall aus dem Jahr 2015. Ab dem 1. Januar 2018 kann für die Abfindung einer Kleinbetragsrente grundsätzlich die Tarifermäßigung Anwendung finden.


Abgrenzung der Betriebsaufgabe von der Betriebsunterbrechung (Juni 2020)

Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, liegt darin nicht zwingend eine Betriebsaufgabe, die zur steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven führt. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Eine solche Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit die Absicht vorhanden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb in gleichartiger Weise wieder aufzunehmen. Der stillgelegte und später wieder eröffnete Betrieb müssen als identisch anzusehen sein.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein als Bauträger tätiger Einzelunternehmer gründete als alleiniger Gesellschafter eine GmbH, die ein Bauunternehmen betrieb. Zwei Jahre nach Gründung der GmbH verpachtete er das gesamte Anlagevermögen des Einzelunternehmens an die GmbH. Dadurch entstand eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen (Besitzunternehmen) und der GmbH (Betriebsunternehmen). In der Bilanz des Einzelunternehmens waren die GmbH-Anteile richtigerweise als Anlagevermögen aktiviert. Aus Rentabilitätsgründen stellte der Unternehmer die Bauträgertätigkeit ein. Zuvor hatte er das bisher an die GmbH verpachtete Anlagevermögen an die GmbH veräußert.

In der Veräußerung sah das Finanzamt die Beendigung der Betriebsaufspaltung und die damit verbundene zwangsweise Aufgabe des Einzelunternehmens. Die im Einzelunternehmen aktivierten GmbH-Anteile seien in das Privatvermögen zu überführen. Der Aufgabegewinn sei steuerpflichtig.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung. Durch die Veräußerung des gesamten Anlagevermögens sei der Unternehmer nicht mehr in der Lage gewesen, den Betrieb identitätswahrend fortzuführen.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden


Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co. KG (Juni 2020)

Nach der Gewinnverteilungsabrede im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG erhielt die nicht kapitalmäßig beteiligte Komplementär?GmbH eine hohe Vorabvergütung für ihre Geschäftsführungstätigkeit und die Übernahme der persönlichen Haftung. Tatsächlich entstanden der GmbH aber für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit keine Aufwendungen. Ihre Gesellschafter?Geschäftsführer, zugleich die einzigen Kommanditisten der KG, bezogen von der GmbH keine gesonderte Vergütung. Vielmehr tätigten sie monatliche Entnahmen in Höhe eines gleichlautenden Betrags aus dem Kapitalstock der GmbH & Co. KG.

Das Finanzamt sah in der Gewinnverteilungsabrede eine unangemessene Gestaltung. Es rechnete den der GmbH als Vorabgewinn zugerechneten Betrag je hälftig den Kommanditisten als Gewinnanteil zu. Andernfalls käme es zu keiner sofortigen Besteuerung bei den Gesellschaftern. Vielmehr würde sich die Teilhabe der Kommanditisten am Gesellschaftsgewinn auf ihre Beteiligung an der Komplementär-GmbH verlagern. Die Besteuerung würde hierdurch auf spätere Zeiträume, in denen der Gewinn zur Ausschüttung gelangt, verschoben.

Das Finanzgericht Münster widersprach dem Finanzamt. Die Komplementärin habe gegenüber der KG einen Anspruch auf eine marktgerechte Vergütung für ihre Geschäftsführungstätigkeit. Es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang sie die Vergütung an ihre Anteilseigner/Geschäftsführer weitergibt.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Insolvenzverfahren: Entstehung von Neumasseverbindlichkeiten bei unwirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Mai 2020)

Kündigt ein Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis nicht zum ersten Termin, zu dem er nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen kann, oder ist die Kündigung unwirksam, so kann der Arbeitnehmer seine Lohnansprüche als bevorrechtigte Masseforderungen geltend machen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein Insolvenzverwalter hatte vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit im August 2012 bereits zwei unwirksame Kündigungen ausgesprochen. Eine weitere Kündigung erklärte er im Mai 2013. Diese Kündigung war aber nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2012, dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Anzeige, zu beenden. Hierfür hätte die Kündigung rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2012 erklärt werden müssen. Durch das Unterlassen der rechtzeitigen Kündigung entstand eine Neumasseverbindlichkeit, weil die Arbeitnehmerin Annahmeverzugslohn bis zu dem durch Vergleich vereinbarten Ende ihres Arbeitsverhältnisses verlangen konnte.

 

Hinweis: Verweigert das Integrationsamt zu einer Nachkündigung eines schwerbehinderten Menschen seine Zustimmung, solange über die Wirksamkeit einer früheren Kündigung nicht rechtskräftig entschieden ist, muss der Insolvenzverwalter gegen diesen Ablehnungsbescheid Rechtsmittel einlegen. In der Zeit bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die erforderliche Zustimmung besteht dann, so das Bundesarbeitsgericht in einer weiteren Entscheidung, ein rechtliches Hindernis für die Nachkündigung, das den Termin der verlangten erstmöglichen Kündigung hinausschiebt.


Nachbarschaftshilfe: Haftung im Schadensfall? (Mai 2020)

Hilft jemand einem anderen unentgeltlich und verursacht dabei einen Schaden, gehen Gerichte häufig davon aus, dass beide stillschweigend die Haftung ausgeschlossen haben, also gegenseitig nicht für Schäden haften.

 

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg gilt dies allerdings nicht, wenn der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Nach Auffassung des Gerichts ist es wahrscheinlich, dass jemand zwar einen helfenden Freund von privater Haftung freistellen will. Nicht anzunehmen sei hingegen, dass er auch dessen Haftpflichtversicherung freistellen will.


Privatverkauf bei eBay ist dem Inhaber des eBay-Nutzernamens zuzurechnen (Mai 2020)

Schon seit mehreren Jahren überwacht die Finanzverwaltung mittels spezieller Programme Verkäufe über Internetplattformen. Im Fokus stehen auch „Privatverkäufer“, die nur unter Angabe eines fiktiven Nutzernamens eine Vielzahl von Waren veräußern, aber die daraus erzielten Erlöse weder der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer unterwerfen.

Das Finanzgericht Baden?Württemberg hat entschieden, dass die Umsätze der Person zuzurechnen sind, unter deren Benutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden. Im entschiedenen Fall wurden auf der Plattform eBay über das Nutzerkonto eines Ehemanns über mehrere Jahre hinweg hunderte Verkäufe abgewickelt, die zu einem jährlichen Gesamtumsatz von über 20.000 € führten. Damit lag eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit vor. Umsatzsteuer wurde nicht erklärt und nicht abgeführt.

Das Finanzamt hatte zunächst Umsatzsteuerbescheide gegen den Ehemann und seine Ehefrau jeweils als Einzelunternehmer erlassen, weil auch Gegenstände der Ehefrau über den Benutzernamen veräußert wurden. Dagegen wehrten sich die Eheleute erfolgreich. Nunmehr nahm das Finanzamt nur noch den Ehemann in Anspruch, weil er das Nutzerkonto Jahre zuvor eröffnet hatte und damit zivilrechtlicher Vertragspartner des jeweiligen Verkaufsvorgangs war.

 

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts.


Kindergeldanspruch eines Gewerbetreibenden bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht (März 2020)

Wer im Inland keinen Wohnsitz und auch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann – soweit er bestimmte inländische Einkünfte hat – beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht). Einen Anspruch auf Kindergeld haben gewerblich Tätige in diesem Fall nur für die Monate, in denen sie ihre inländische Tätigkeit ausgeübt haben.

 

Bei einer gewerblichen Tätigkeit spielen weder der Zeitpunkt des Zuflusses, noch die Art der Gewinnermittlung eine Rolle. Vielmehr ist für die monatsbezogene Betrachtungsweise bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auf die Tätigkeitsmonate abzustellen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kinds (März 2020)

Ein volljähriger Sohn wurde während der Ausbildung in einem Strafverfahren angeklagt und in Untersuchungshaft genommen. Da er seine Ausbildung dort nicht fortführen konnte, kündigte der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis wegen unentschuldigten Fehlens. Der Sohn wurde später freigesprochen. Die Familienkasse versagte jedoch rückwirkend zum Zeitpunkt der Kündigung das Kindergeld und forderte bereits ausbezahlte Beträge zurück.

 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass dem Vater für den Zeitraum, in dem sich sein Sohn in Untersuchungshaft befand, kein Kindergeld zustand. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind u. a. kindergeldberechtigt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden. Für die Berufsausbildung muss kein formales Ausbildungsverhältnis bestehen; entscheidend ist die tatsächliche Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen (innerbetriebliche Ausbildung, Berufsschulbesuche). Diese fanden während der Untersuchungshaft jedoch nicht statt. Es lag auch keine unschädliche, nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung vor, da der Sohn auch nach Ende der Untersuchungshaft keine Ausbildung fortsetzte oder neu begann.

Zu prüfen bleibt, ob der Sohn sich während der Untersuchungshaft ernsthaft und nachweisbar um eine Ausbildungsstelle bemüht hatte und sich ggf. hieraus eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung ergibt.


Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung (März 2020)

Ein Ehemann zahlte für seine schwerkranke Frau Behandlungskosten an eine Privatklinik. Die Krankenkasse übernahm nur einen Teil dieser Kosten. Die Ehefrau verstarb noch im selben Jahr. Den nicht von der Kasse übernommenen Teil der Klinikkosten sowie die Beerdigungskosten machte er als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung 2009 geltend. Das Finanzamt erkannte einen Teil der Kosten, u. a. für Reiki-Behandlungen, spezielle Schuhe und verschiedene Medikamente sowie die Beerdigungskosten nicht an.

 

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Es wurden weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung vorgelegt. Diese – 2011 rückwirkend eingeführten – formalen Nachweispflichten sind jedoch zur Bestätigung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen geboten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Beerdigungskosten konnte der Ehemann nicht abziehen, weil er sie aus dem Nachlass bestreiten konnte und er somit wirtschaftlich nicht belastet war.


Keine umsatzsteuerliche Lieferung bei Zurückbehalten wesentlicher Rechte (März 2020)

Eine der Umsatzsteuer unterliegende Lieferung eines Gegenstands liegt nur dann vor, wenn die Verfügungsmacht auf den Leistungsempfänger übergeht. Entscheidend ist nicht der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums. Entscheidend ist, dass der Leistungsempfänger faktisch so über den Gegenstand verfügen kann, als wäre er Eigentümer.

 

Behält der Leistende wesentliche Rechte zurück, kann es an der Verschaffung der Verfügungsmacht und damit an einer umsatzsteuerbaren Lieferung fehlen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Leistungsempfänger nicht über die Nutzung des Gegenstands frei entscheiden und diesen auch nicht frei weiterveräußern kann. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des Einzelfalls.

 

(Quelle: Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg)


Keine umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion für Gewinn aus Gegenleistung bei Vermögensübertragung (März 2020)

Der X?Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) wollte die A?AG übernehmen, an der er nicht beteiligt war. Eine Verschmelzung war nicht möglich, weil die Mitgliedschaft bei einem VVaG an das Versicherungsverhältnis geknüpft ist und die Aktionäre der A deshalb nicht an der X beteiligt werden konnten. Deshalb wurde der Weg der sog. Vollübertragung gewählt. Dabei übertrug die A ihr gesamtes Vermögen im Jahr 2000 auf die X. Als Gegenleistung erhielten die A?Aktionäre von der X Aktien der B?AG, die sich mit hohen stillen Reserven im Betriebsvermögen der X befanden.

 

Das Vermögen der A ging nach der umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion zum 31. Dezember 1999 auf die X über. Den Gewinn aus der Übertragung der B?Aktien versteuerte das Finanzamt ebenfalls 1999. Es meinte, alle Rechtsakte aus der Umwandlung seien wegen der Rückwirkungsfiktion zum 31. Dezember 1999 zu erfassen.

 

Das sah der Bundesfinanzhof anders. Weil die X noch bis 2000 rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der B?Aktien war, realisierte sie auch den Gewinn aus deren Übertragung erst in 2000. Die Rückwirkungsfiktion erfasst nicht die für das übertragene Vermögen erbrachten Gegenleistungen (hier: die B?Aktien) an die A?Aktionäre.


Kindergeldanspruch bei mehraktiger Berufsausbildung (März 2020)

Eine volljährige Tochter hatte ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten abgeschlossen. Während ihrer anschließenden Fortbildung zur Steuerfachwirtin arbeitete sie regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei. Sie behauptete, ihr Berufsziel „Steuerfachwirtin“ noch nicht erreicht zu haben. Nach der entsprechenden Prüfungsordnung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Steuerfachangestellten Voraussetzung; ebenso wie die dreijährige Berufserfahrung als Steuerfachangestellte. Ihr erster Abschluss sei hiernach integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs.

 

Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf. Ein einheitlicher Ausbildungsgang liegt nur vor, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden. Die Berufsausbildung Steuerfachangestellte und die Fortbildung Steuerfachwirtin seien keine Ausbildungseinheit. Vielmehr liege eine die berufliche Erfahrung berücksichtigende Fortbildungsmaßnahme (Zweitausbildung) vor.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich in einem anderen Fall entschieden, dass es sich bei einer nach Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten nachfolgenden Fachschulausbildung um eine Zweitausbildung handelt, wenn das Kind diese nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortsetzt. Eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Wartezeit und während der Durchführung der Fachschulausbildung schließt einen Kindergeldanspruch aus.


Geschlossener Immobilienfonds: Rückabwicklung oder steuerpflichtige Veräußerung (Februar 2020)

Eheleute hatten sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, der aber nicht die versprochenen Renditen erwirtschaftete. Sie verklagten daher die Bank, die die Beteiligung vertrieben hatte, auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung. Im Rahmen eines Vergleichs zahlte die Bank eine Abfindung, die das Finanzamt als Veräußerungspreis für die Immobilie wertete. Es ermittelte einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, weil die Beteiligung weniger als zehn Jahre bestanden hatte.

 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Abfindungsbetrag aufzuteilen ist. Soweit er den Wert der Immobilie übersteigt, ist er nicht Veräußerungspreis, sondern steuerfreier Schadensersatz.


Hinzuschätzung aufgrund einer Quantilsschätzung bei erheblichen formellen Mängeln der Aufzeichnungen der Bareinnahmen (Februar 2020)

Bei erheblichen formellen Mängeln der Bareinnahmen-Aufzeichnungen kann aufgrund einer Quantilsschätzung hinzugeschätzt werden. Das Ergebnis muss aber durch weitere Erkenntnisse, z. B. Ergebnisse einer stochastischen Untersuchung, und eine partielle Nachkalkulation gestützt werden. Außerdem dürfen anderweitige Schätzmethoden, wie eine Geldverkehrsrechnung und eine Ausbeutekalkulation, nicht in Betracht kommen.

 

Vor dem Finanzgericht Hamburg wehrte sich der Wirt eines griechischen Lokals gegen die Zuschätzung zu seinem Gewinn. Der Wirt benutzte eine Registrierkasse, zog aber die Tagesendsummenbons (Z-Bons) nicht immer täglich, sondern teilweise für mehrere Tage, und führte kein Kassenbuch. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte die Prüferin das Fehlen von Sonntagen in den Aufzeichnungen und berechnete die Hinzuschätzung mittels der sog. Quantilsschätzung unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 296 %.

 

Zu Recht, entschied das Gericht. Die Aufzeichnungen waren mangelhaft und sind manipuliert worden. Andere Schätzungsformen schieden von vornherein aus. U. a. scheiterte eine Ausbeutekalkulation für Speisen und Getränke daran, dass der Wirt die von ihm verwendeten Speisekarten nicht vorgelegt hatte und weder die verkauften Speisen noch deren Verkaufspreise nachträglich festgestellt werden konnten.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.


Kein Lohnzufluss bei Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand (Februar 2020)

Eine GmbH schloss mit ihrem Geschäftsführer, der nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt war, eine Wertguthabenvereinbarung. Durch diese Vereinbarung sollte sein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand finanziert werden. Der Geschäftsführer verzichtete auf monatlich 6.000 € brutto. Das so angesparte Guthaben sollte ihm in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden. Lohnsteuer wurde von den einbehaltenen Bezügen nicht abgeführt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass keine Lohnsteuer einzubehalten ist. Er sieht keine Rechtsgrundlage dafür, bei einem angestellten Fremdgeschäftsführer andere Maßstäbe anzusetzen als bei sonstigen Arbeitnehmern. Damit widerspricht er der Auffassung der Finanzverwaltung, die Zeitwertkonten als mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft für nicht vereinbar hält und bereits auf die einbehaltenen Beträge den Lohnsteuerabzug fordert.

 

Hinweis: Beherrschende Gesellschafter?Geschäftsführer können bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit über die geschuldete Vergütung verfügen. Bei ihnen ist weiterhin bereits bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto Lohnsteuer einzubehalten.


Frist für Betriebskostenabrechnung gilt auch bei fehlender Vereinbarung von Vorauszahlungen (Januar 2020)

Die zwölfmonatige Abrechnungsfrist für Betriebskostenabrechnungen gilt auch dann, wenn zwar die Zahlung von Betriebskosten, aber keine monatlichen Vorauszahlungen vereinbart worden sind. So lautet eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

 

Der Erwerber einer Eigentumswohnung hatte dem Verkäufer ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Gleichzeitig verpflichtete sich der Verkäufer, alle Betriebskosten zu zahlen. Vorauszahlungen wurden nicht vereinbart. Der neue Eigentümer erstellte die Betriebskostenabrechnung für 2010 im Jahr 2014. Der Wohnberechtigte verweigerte die Zahlung der Betriebskosten mit der Begründung, dass die Abrechnung spätestens innerhalb eines Jahrs nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen sei.

 

Dies sah das Gericht ebenso. Der Eigentümer kann keine Erstattung von Betriebskosten verlangen, weil die Abrechnungsfrist überschritten ist. Entscheidend ist die Zielsetzung des Gesetzgebers, dem Wohnberechtigten schnell Sicherheit über die zu erbringenden Zahlungen zu geben und Unsicherheit über zurückliegende Abrechnungszeiträume zu vermeiden. Es darf letztlich nicht im Belieben des Eigentümers stehen, wann er Nebenkosten abrechnet. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn keine Vorauszahlungen zwischen den Parteien vereinbart sind.


Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig (Januar 2020)

Geschäftsführer einer GmbH unterliegen grundsätzlich den Weisungen der Gesellschafter und sind deshalb regelmäßig als abhängig beschäftigt und damit als sozialversicherungspflichtig anzusehen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

 

Eine Ausnahme gilt für Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter der GmbH sind, wenn sie durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen können. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Geschäftsführer mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Bei einer geringeren Kapitalbeteiligung bedarf es ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende und unentziehbare Sperrminorität, sodass es dem Geschäftsführer möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

 

Dementgegen kommt es nicht darauf an, ob ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse besitzt oder ihm etwaige Freiheiten, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden. Entscheidend sind vielmehr die rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.


Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Verkauf des Inventars eines Cafés und Neuabschluss des Mietvertrags (Januar 2020)

Veräußert ein Unternehmer sein Unternehmen, unterliegt dies als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht der Umsatzsteuer. Voraussetzung ist u. a., dass der Erwerber die wesentlichen Betriebsgrundlagen übernimmt und das Unternehmen fortführt.

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf reicht bei einem Café, das in angemieteten Räumen betrieben wird, für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen aus, wenn das bewegliche Inventar übertragen wird und der Erwerber unter Beteiligung des bisherigen Mieters mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag abschließt.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


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