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Rundschreiben - Gesamter Jahresrückblick 2019


Erlöschen von Kindergeldansprüchen durch dreiseitigen Verrechnungsvertrag (Dezember 2019)

Ändert sich die Rangfolge der Kindergeldberechtigten, z. B. durch den Wechsel der Haushaltszugehörigkeit des Kinds bei getrennt lebenden...


Erwerb eines Rückdeckungsanspruchs als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (Dezember 2019)

Ein Zahnarzt, der seinen Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelte, erteilte seiner Arzthelferin zum Zweck der Altersversorgung eine Versorgungszusage. Darin verpflichtete er sich zur Zahlung einer lebenslangen Altersrente ab Vollendung ihres 65. Lebensjahrs. Zur Absicherung der Zusage schloss der Zahnarzt eine Rückdeckungsversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrags ab. Es handelte sich um eine bis zum Rentenbeginn der Mitarbeiterin aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Versicherungsnehmer war der Zahnarzt, versicherte Person die Arzthelferin. Den einmaligen Versicherungsbeitrag behandelte er im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe. Dies lehnte das Finanzamt ab.

 

Der Bundesfinanzhof gab dem Zahnarzt Recht. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung sind Ausgaben zum Erwerb betrieblichen Umlaufvermögens im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abziehbar. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter ausdrücklich gesetzlich festgelegter Wirtschaftsgüter vorgesehen. Die Einmalzahlung für eine betriebliche Rückdeckungsversicherung gehört nicht dazu.


Finanzielle Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft bei mittelbarer Beteiligung über eine GbR (Dezember 2019)

Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organtochter organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Voraussetzungen müssen stets vollständig gegeben sein. Eine nur wirtschaftliche Betrachtungsweise genügt nicht.

Im entschiedenen Fall war ein Sohn zusammen mit seiner Mutter zu jeweils 50 % an einer Grundstücks-GbR beteiligt, die einer GmbH ein betriebsnotwendiges Grundstück verpachtete. In ihrem Testament hatte die Mutter ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Zudem hatte sie in einem Vorausvermächtnis geregelt, dass ihre Beteiligung an der Grundstücks-GbR und ihr Geschäftsanteil an der GmbH auf den Sohn übergehen sollen. Im Dezember 2012 verstarb die Mutter. Ihr GmbH-Geschäftsanteil wurde im Juli 2013 von der Erbengemeinschaft auf den Sohn übertragen.

Das Finanzgericht Baden?Württemberg verneinte für diesen Zeitraum das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Sohn als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft. Bis zur Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils der Mutter konnte der Sohn seinen Willen bei der GmbH nicht durchsetzen, da ihm nicht mehr als 50 % der Stimmen an der GmbH zustanden. Die Stimmrechte des zunächst auf die Erben „zur gesamten Hand“ übergegangenen Geschäftsanteils konnten von den Erben nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Die finanzielle Eingliederung lag erst ab Juli 2013 wieder vor, als der Sohn aufgrund der Abtretung Alleingesellschafter der GmbH wurde.

 

Hinweis: In Vollzug seines Vorausvermächtnisanspruchs hätte der Sohn den GmbH-Geschäftsanteil unmittelbar nach dem Ableben der Mutter ohne Beteiligung der Erbengemeinschaft formwirksam an sich selbst abtreten können. Dann wäre die GmbH bereits ab diesem früheren Zeitpunkt finanziell eingegliedert worden.


Durch Kindesentführung entstandene Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (Oktober 2019)

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als vergleichbaren Steuerpflichtigen, kann er diese zu einem bestimmten Teil als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abziehen. Prozesskosten sind grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es besteht die Gefahr, dass der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verliert. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern regelmäßig nicht die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen betreffen.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Fall eines Vaters, dessen frühere Ehefrau die gemeinsame 2?jährige Tochter nach einem Urlaub in Südamerika nicht nach Deutschland zurückgebracht hatte, anders entschieden. Der Vater bestritt den Rechtsweg gemäß dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und machte im Jahr 2014 die dadurch entstandenen Prozesskosten von 20.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend.


Die Übernahme von Beiträgen für angestellte Rechtsanwälte ist Arbeitslohn (Oktober 2019)

Übernimmt der Arbeitgeber für bei ihm angestellte Rechtsanwälte Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer, zum Deutschen Anwaltverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Demnach liege die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber nicht in dessen ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse.

Damit der angestellte Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit ausüben kann, seien die Berufshaftpflichtversicherung und der Kammerbeitrag zwingende Voraussetzung. Auch die Beiträge zum Deutschen Anwaltverein seien unabhängig vom Anstellungsverhältnis und liegen im Interesse des angestellten Anwalts. Die Vorteile ergeben sich u. a. aus der beruflichen Vernetzung, dem vergünstigten Zugang zu Fortbildungsangeboten sowie Rabatten und Sonderkonditionen bei zahlreichen Kooperationspartnern des Deutschen Anwaltvereins. Gleiches gilt auch für die Einrichtung eines besonderen elektronischen Postfachs.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Zur Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hat der Bundesfinanzhof bereits ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers verneint.


Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob (Oktober 2019)

Die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses setzt voraus, dass es ernsthaft vereinbart ist und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die Anforderungen an den Nachweis sind hoch. Die vertragliche Gestaltung muss auch unter Fremden üblich sein, dem sog. Fremdvergleich standhalten.

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke an den Arbeitnehmer-Ehegatten auch im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses üblich sein kann, wenn – wie im entschiedenen Sachverhalt – die gewährte Vergütung aus Bar- und Sachlohn nicht die Grenzen der Angemessenheit überschreitet.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich in einem anderen Fall entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer-Ehegatten offensichtlich nicht fremdüblich ist. Demnach würde ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in unkalkulierbare Höhen steigern könnte.


Abgrenzung einer steuerbegünstigten Entschädigung zu laufendem Arbeitslohn bei Verlust des Arbeitsplatzes (Oktober 2019)

Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, z. B. wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind u. a. dann einkommensteuerlich begünstig, wenn sie dem betroffenen Arbeitnehmer in einem einzigen Veranlagungsjahr geballt zufließen. Darüber hinaus muss der Ausfall der Einnahmen von dritter Seite veranlasst worden sein (z. B. Kündigung durch den Arbeitgeber) oder der Arbeitnehmer muss unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt haben. Laufende Zahlungen bis zur Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses sind nicht tarifbegünstigt.

 

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber geschlossen. Danach sollte sie bis zum Ende des Kalenderjahrs, dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, ihre vollen laufenden Bezüge sowie eine einmalige Abfindung erhalten. Mit Wirkung zum 31. Mai kündigte die Arbeitnehmerin diesen Vertrag vorzeitig. Gemäß Vereinbarung sollte sich der Abfindungsbetrag in diesem Fall um den bis Dezember eingesparten Arbeitslohn erhöhen. Für die zugesagte Abfindungszahlung und den sich aus der vorzeitigen Kündigung ergebenden zusätzlichen Abfindungsbetrag beantragte die Arbeitnehmerin die ermäßigte Besteuerung (sog. Fünftelregelung).

 

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass es sich bei den Vergütungen für die Monate Juni bis Dezember nicht um Einkünfte handelte, die ermäßigt zu besteuern sind. Die Arbeitnehmerin habe bei Abgabe der Kündigungserklärung aus eigenem Antrieb und ohne Druck gehandelt.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.


Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen (Oktober 2019)

Verzichtet das Finanzamt ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung zur Grundbesitzbewertung und fordert stattdessen bestimmte Angaben, die auch zutreffend und vollständig beantwortet werden, ergibt sich für einen auf dieser Grundlage erlassenen Feststellungsbescheid eine Bindung nach Treu und Glauben.

 

Im entschiedenen Fall hatte eine Erbengemeinschaft verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke geerbt, die für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet werden sollten. Das Finanzamt verzichtete auf die Abgabe der förmlichen Feststellungserklärungen und bat stattdessen lediglich um Angabe der Nettokaltmieten der letzten drei Jahre. Auf dieser Grundlage erließ es den Feststellungsbescheid. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung wurden sodann Tatsachen bekannt, die zu einer höheren Bewertung führten, woraufhin das Finanzamt den Bescheid entsprechend änderte.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Die Änderung eines Bescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er z. B. – wie hier – die vom Finanzamt gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet.


An- und Abreisekosten zu auswärtiger Betriebsveranstaltung sind kein geldwerter Vorteil (Oktober 2019)

Anlässlich der Ehrung von Jubilaren hatte ein Arbeitgeber die gesamte Belegschaft zu einer abendlichen Veranstaltung eingeladen. Grundsätzlich konnten die Arbeitnehmer selbstständig anreisen. Es bestand jedoch auch die Möglichkeit, einen Shuttlebus in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bezog das Finanzamt die Kosten für den Bustransfer in die Bemessungsgrundlage des den Arbeitnehmern zugewendeten geldwerten Vorteils ein. Hierdurch überschritten die Aufwendungen je Arbeitnehmer die 110 €?Freigrenze und führten damit zur Lohnversteuerung.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass es sich bei den Transferkosten um Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert handelt und diese daher nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind.

 

Hinweis: Seit 2015 gilt statt der Freigrenze ein Freibetrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.


Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Pfandversteigerungen durch Pfandleihhäuser (Oktober 2019)

Pfandleihhäuser können auf die bei den Pfandverwertungen getätigten Umsätze unter denselben Voraussetzungen wie Wiederverkäufer die sog. Differenzbesteuerung anwenden. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dann die Differenz zwischen dem Versteigerungserlös und dem Einkaufspreis. Zum Einkaufspreis gehören der Darlehnsbetrag, die aufgelaufenen Zinsen, die Gebühren bzw. Vergütungen und der an den Verpfänder ggfs. auszukehrende Verwertungsüberschuss.

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg gehören die Verwertungskosten nicht zum Einkaufspreis. Verwertungskosten sind die Kosten, die das Pfandleihhaus im eigenen Interesse aufwendet, um den Versteigerungsumsatz tätigen zu können. Hierzu gehören z. B. Kosten für den Transport des Pfandgegenstands zum Versteigerungsort, für die Anzeigenschaltung und für die Saalmiete. Im Ergebnis sind somit die Verwertungskosten die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Im Fall einer Unterdeckung (wenn also der Versteigerungserlös den Einkaufspreis zzgl. Verwertungskosten nicht deckt) bilden die Verwertungskosten die Bemessungsgrundlage nur in der Höhe, in der sie durch den Versteigerungserlös nach Abzug der Darlehnssumme, der Zinsen und der Gebühren noch gedeckt sind.


Unternehmereigenschaft des Gesellschafter Geschäftsführers einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Oktober 2019)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ebenso wie andere Personengesellschaften selber als Unternehmerin Subjekt der Umsatzsteuer. Die Gesellschafter sind als solche nicht Unternehmer und damit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch für geschäftsführende Gesellschafter. Der Gesellschafter ist jedoch neben der Gesellschaft Unternehmer, wenn er dieser entgeltlich Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt (z. B. ein Grundstück vermietet) oder die Geschäftsführertätigkeit gegen ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt erbringt.

 

In Anwendung vorstehender Grundsätze hat das Finanzgericht des Saarlandes die Unternehmereigenschaft eines Steuerberaters verneint, der im Rahmen der Beendigung (Realteilung) einer Steuerberatungs?GbR den Mandantenstamm der GbR übernommen und diesen anschließend unentgeltlich einer neuen Steuerberatungs?GbR zur Nutzung überlassen hat. Die Übertragung des Mandantenstamms auf den Steuerberater unterliegt der Umsatzsteuer. Diese kann der Steuerberater jedoch wegen fehlender Unternehmereigenschaft nicht als Vorsteuer abziehen. Da er den Mandantenstamm unentgeltlich überlassen hat, hat er keine Einnahmenerzielungsabsicht.


Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts ist kein privates Veräußerungsgeschäft (Oktober 2019)

Ein Erbbaurecht ist das vererbliche und veräußerbare Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben.

Einer Investorin wurde 1999 vom Grundstückseigentümer ein Erbbaurecht gegen Zahlung eines monatlichen Erbbauzinses von 3.000 DM eingeräumt. Anschließend errichtete sie ein Gebäude, das sie nach Fertigstellung vermietete. Im Jahr 2005 veräußerte sie das Erbbaurecht einschließlich Gebäude mit Gewinn, den das Finanzamt als privates Veräußerungsgeschäft versteuerte.

 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Erbbaurecht zwar Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein kann. Der Gewinn ist aber nur steuerpflichtig, wenn das Erbbaurecht entgeltlich angeschafft und innerhalb von zehn Jahren veräußert wird. Im entschiedenen Fall war es aber unentgeltlich eingeräumt worden. Der gezahlte Erbbauzins war nicht als Anschaffungskosten zu qualifizieren, sondern stellte laufendes Entgelt für die Nutzung des Grundstücks dar.


Veräußerung von Anteilen und Erwerb durch die GmbH (Oktober 2019)

Veräußert ein Gesellschafter seine Anteile an die GmbH, an der er beteiligt ist, stellt dies ein Veräußerungsgeschäft dar. Die dazu gesellschaftsintern vorzunehmende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des veräußernden Gesellschafters.

 

Grundsätzlich können nur solche Aufwendungen des Gesellschafters den (nachträglichen) Anschaffungskosten einer Beteiligung zugeordnet werden, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen.

Dass die Umgliederung nun nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten führt, lässt sich damit begründen, dass zum Zeitpunkt der Umgliederung kein Anspruch auf Gewinnausschüttung besteht, weil es keinen Gewinnverteilungsbeschluss gibt. Auch kann diese Umgliederung nicht einer Kapitalzuführung des Gesellschafters von außen gleichgestellt werden. Ebenso sind die handelsrechtlichen Änderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz unbeachtlich. Sie betreffen alleine die Gesellschaftsebene und haben keine Auswirkung auf die steuerliche Beurteilung des Vorgangs beim veräußernden Gesellschafter.

 

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zwischen Vermieter und Mieter (Oktober 2019)

Der Eigentümer einer Immobilie erklärte aufgrund angefallener Erhaltungsaufwendungen negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Wohnung im Obergeschoss seines ansonsten selbst genutzten Hauses. Mieterin der Wohnung im Obergeschoss war die Lebensgefährtin des Eigentümers, mit der er seit 12 Jahren zusammen war.

 

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Mietverhältnisses nach einer späteren Überprüfung der Verhältnisse ab, weil das Paar die Wohnung zeitweise gemeinsam bewohnt hatte. Nach abgeschlossener Prüfung änderte das Finanzamt die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 wegen nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen. Die Tatsache, dass zwischen dem Vermieter und der Mieterin eine persönliche Beziehung bestand, war dem Finanzamt erst anlässlich der späteren Nachprüfung bekannt geworden. Das Finanzgericht München stimmte der Änderung der Bescheide zu.


Umleitung von Suchanfragen nach fremder Marke auf eigene Verkaufsplattform (Oktober 2019)

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Frage der Zulässigkeit von Marken und Unternehmenskennzeichen innerhalb einer in eine Internethandelsplattform eingebetteten Suchfunktion.

Konkret wendete sich ein Markeninhaber, der seine Produkte ausschließlich über ein selektives Vertriebssystem vermarktete, dagegen, dass nach einer Eingabe seiner Marke als Suchbegriff bei Amazon in der Trefferliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erschienen.

 

Nach Auffassung des Gerichts kann der Markeninhaber eine solche Nutzung seiner Marke nur dann untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten angezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder einem anderen Anbieter stammen.


Rechnungsberichtigung im Fall einer zur Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer (September 2019)

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl er gegenüber dem Rechnungsempfänger keine Leistung erbracht hat, schuldet er den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Der Unternehmer kann die Rechnung mit Zustimmung des Finanzamts berichtigen, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn der Rechnungsempfänger entweder die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat.

 

Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden?Württemberg liegt auch dann eine Rechnung vor, wenn das Dokument nicht alle Angaben enthält, die für einen Vorsteuerabzug erforderlich sind. Das Dokument müsse nur den Rechnungsaussteller und den Leistungsempfänger ausweisen sowie die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und eine Leistungsbeschreibung enthalten. Insbesondere die Leistungsbeschreibung müsse nicht sehr konkret und ausführlich sein, es reichten ganz allgemeine Angaben aus. Ob Voraussetzung für die Rechnungsberichtigung auch ist, dass der vermeintliche Leistungsempfänger den Umsatzsteuerbetrag an den Rechnungsaussteller zurückgezahlt hat, lässt das Gericht ausdrücklich offen.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Pflichten von Suchmaschinen-Betreibern bei Hinweisen auf Rechtsverstöße (September 2019)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Suchmaschinen-Betreiber nicht dafür haftet, wenn im Suchergebnis Webseiten angezeigt werden, die die Persönlichkeitsrechte von Dritten verletzen. Der Betreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar, das als IT-Dienstleister tätig war, von Google verlangt, Links auf vermeintlich beleidigende Inhalte löschen zu lassen, die über Google auffindbar waren. Die bei der Google-Suche angezeigten Seiten enthielten Inhalte, in denen das Ehepaar z. B. als Kriminelle, Terroristen oder Stalker bezeichnet wurde.


Schwangere bei Massenentlassungen nicht immer geschützt (September 2019)

Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf nach europäischem Recht im Rahmen von Massenentlassungen grundsätzlich gekündigt werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden. Der Kündigungsgrund hänge in diesem Falle nicht mit der Schwangerschaft zusammen. Der Gekündigten müssen dabei aber die Gründe und sachlichen Kriterien für ihre Kündigung mitgeteilt werden, nach denen sie gekündigt wurde.

 

Hinweis: Auch nach deutschem Recht ist danach die Kündigung einer Schwangeren im Rahmen einer Massenentlassung nicht ausgeschlossen. Allerdings bedarf sie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde, die über einen weiten Ermessensspielraum verfügt.


Steuerbarkeit der den Arbeitgebern gewährten Eingliederungszuschüsse zur Beschäftigung von Arbeitnehmern (September 2019)

Ob die den Arbeitgebern gewährten Zuschüsse für die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch als steuerpflichtige oder steuerfreie Einnahmen zu behandeln sind, kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen bleiben.

 

Bei einer unterstellten Steuerfreiheit wären die im Zusammenhang mit steuerfreien Zuschüssen stehenden Lohnzahlungen (Betriebsausgaben) um die Zuschüsse zu kürzen. Bei einer unterstellten Steuerpflicht wären die damit im Zusammenhang stehenden Lohnzahlungen in vollem Umfang ergebniswirksam. Das Ergebnis wäre in beiden Fällen gleich.


Steuerbegünstigung für Wohnungsvermietungsgesellschaften nur bei Erbringung von erheblichen Zusatzleistungen (September 2019)

Das Erbschaftsteuergesetz sieht für die Übertragung von Betriebsvermögen Steuererleichterungen vor. Sie sind u. a. davon abhängig, dass der Anteil des als schädlich definierten Verwaltungsvermögens am begünstigungsfähigen Vermögen bestimmte Grenzen nicht übersteigt.

Zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören grundsätzlich auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke. Eine Ausnahme besteht für Grundstücke im Betriebsvermögen von Personen- oder Kapitalgesellschaften, deren Hauptzweck die Vermietung von Wohnungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist.

 

Diese Voraussetzung liegt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur vor, wenn die Gesellschaft neben der originären Vermietungstätigkeit Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß deutlich übersteigen. Die Vermietungstätigkeit selbst muss durch den Umfang der Tätigkeiten einen gewerblichen Charakter annehmen. Beispielhaft werden dazu aufgezählt: Die Reinigung der vermieteten Wohnungen sowie deren Bewachung, der Wechsel der Bettwäsche, die Zurverfügungstellung eines Aufenthaltsraums und/oder eines Krankenzimmers sowie die Bestellung und Beschäftigung eines Hausmeisters. Auf die Zahl der vermieteten Wohnungen kommt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs indes nicht an.


Musikschullehrerin kann freie Mitarbeiterin sein (September 2019)

Über den arbeitsrechtlichen Status einer Musikschullehrerin, d. h. über die Frage, ob sie Arbeitnehmerin oder freie Mitarbeiterin war, hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Die Lehrerin hatte auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses geklagt. Das Gericht sah sie jedoch als freie Mitarbeiterin an. Anders als im Falle allgemeinbildender Schulen, wo die Lehrkräfte in aller Regel als Arbeitnehmer einzustufen seien, sind Musikschullehrer nur dann als Arbeitnehmer anzusehen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall Umstände hinzutreten, die auf den für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Grad persönlicher Abhängigkeit schließen lassen. Als solche Umstände kommen das Recht des Schulträgers, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen, den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine intensivere Kontrolle nicht nur des jeweiligen Leistungsstands der Schüler, sondern auch des Unterrichts selbst oder die Inanspruchnahme sonstiger Weisungsrechte in Betracht.

 

Daran fehlte es jedoch im vorliegenden Fall. Ein Honorarvertrag bezeichnete die Klägerin als freie Mitarbeiterin. Er räumte der Musikschule keinerlei Weisungsrechte ein. Im Einzelunterricht konnte die Klägerin die Termine frei vereinbaren. Ausgefallene Stunden waren nachzuholen. Das alles sprach für ein freies Mitarbeiterverhältnis.


Nach Restschuldbefreiung entstandene Steuererstattungsansprüche können mit während der Insolvenz entstandenen Steuerschulden verrechnet werden (September 2019)

Im Jahr 2007 wurde über das Vermögen einer Privatperson das Insolvenzverfahren eröffnet. Aus der Verwertung von Insolvenzmasse entstand 2008 eine Einkommensteuerschuld. Sie wurde vom Insolvenzverwalter nicht gezahlt. 2012 zeigte der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren 2013 eingestellt. Dem Insolvenzschuldner wurde Restschuldbefreiung erteilt.

Die für 2013 abgegebene Einkommensteuererklärung ergab für den früheren Insolvenzschuldner eine Einkommensteuererstattung. Sie wurde vom Finanzamt nicht ausgezahlt, sondern mit der während der Insolvenz entstandenen Einkommensteuer für 2008 verrechnet. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Richtigkeit dieses Vorgehens. Eine während der Insolvenz entstandene sog. Masseverbindlichkeit fällt nicht in die Restschuldbefreiung.


National und international tätiger Fußballschiedsrichter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (September 2019)

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Fußballschiedsrichter selbstständig, also nicht als Arbeitnehmer tätig sind und auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Sie erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Gewerbesteuer. Damit war ein deutscher Schiedsrichter, der im Ausland auch Spiele der internationalen Fußballverbände FIFA und UEFA geleitet hatte, mit seiner Anfechtung der vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide nicht erfolgreich.

 

Der Bundesfinanzhof urteilte darüber hinaus, dass der Schiedsrichter an ausländischen Spielorten keine Betriebsstätte begründet hatte. Einzige Betriebsstätte war allein die inländische Wohnung des Schiedsrichters als Ort der Geschäftsleitung. Damit unterliegen auch die ausländischen Einkünfte der deutschen Gewerbesteuer.

Obwohl sich der Schiedsrichter während der von ihm geleiteten Fußballspiele körperlich betätigte, erkannte ihn das Gericht nicht als Sportler im Sinne der Regelungen einiger Doppelbesteuerungsabkommen an. Somit liegt das Besteuerungsrecht seiner Einkünfte bei der Bundesrepublik Deutschland und nicht bei dem Staat, in dem das Fußballspiel stattgefunden hat.


Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar (August 2019)

Beiträge zu Krankenversicherungen sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit diese zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind.

 

Entscheidendes Kriterium ist die Erforderlichkeit der Beiträge. Beiträge zur doppelten oder mehrfachen Absicherung des verfassungsrechtlich gebotenen Versorgungsniveaus sind nicht erforderlich, da die Basisversorgung bereits durch eine Krankenversicherung gewährleistet ist. Der Bundesfinanzhof hat deshalb entschieden, dass die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Basisabsicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung den Abzug ebenfalls gezahlter Basisversicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung ausschließt. Die Beiträge sind nur im Rahmen der für Vorsorgeaufwendungen vorgesehenen Höchstgrenze nach einer Günstigerprüfung abzugsfähig.


Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben (August 2019)

Privat Krankenversicherte können oft eine Beitragserstattung erhalten, indem sie einen Teil ihrer Krankheitskosten selbst tragen. Diese selbst getragenen Kosten können jedoch nicht als Beiträge zur Krankenversicherung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Mit dieser Entscheidung führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Kostentragung bei einem Selbstbehalt fort. Nur solche Ausgaben sind als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Nur diese dienen letztlich der Vorsorge.

 

Hinweis: Übersteigen die selbst getragenen Krankheitskosten die zumutbare Belastung, können sie möglicherweise aber als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.


Keine Entschädigung wegen Diskriminierung bei Stellenangebot für weibliche Autoverkäuferin (August 2019)

Ein Autohaus suchte auf seiner Homepage unter der Überschrift „Frauen an die Macht“ gezielt nach einer weiblichen Autoverkäuferin. Ein erfolgloser männlicher Bewerber klagte auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Klage zurück.

 

Zwar spricht der Text der Stellenanzeige für eine Diskriminierung. Die unterschiedliche Behandlung des Klägers aufgrund seines Geschlechts war aber gerechtfertigt. Das Autohaus, das bis dahin ausschließlich männliches Verkaufspersonal beschäftigt hatte, wollte diesem Zustand gezielt ein Ende bereiten und zukünftig Beratungsleistungen durch Verkäufer beiderlei Geschlechts anbieten. Dieses Anliegen ist ganz im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das die Gleichbehandlung der Geschlechter im Berufsalltag fördern soll.


Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (August 2019)

Ein Steuerpflichtiger vermietete ein Areal, auf dem sich neben einem SBWarenhaus auch eine Tankstelle befand. Er machte die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei der Gewerbesteuer geltend, die auf Antrag bei ausschließlicher Grundbesitzverwaltung in Anspruch genommen werden kann.

 

Das Finanzamt lehnte die erweiterte Kürzung mit der Begründung ab, dass keine ausschließliche Grundbesitzverwaltung vorläge. Diese Auffassung hat das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt. Die Mitvermietung der Tankstelle samt Betriebsvorrichtungen sei für eine Grundstücksverwaltung nicht zwingend erforderlich und stelle auch kein unbedeutendes Nebengeschäft dar. Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.


Keine Steuerbefreiung für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit bei schädlichem Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Haupttätigkeit (August 2019)

Aufwandsentschädigungen für

  • nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder
  • die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
    sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe von 2.400 € im Jahr steuerfrei.

Eine Tätigkeit wird nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil einer Hauptleistung anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn für denselben Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung ausgeübt wird, beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie die Hauptleistung ausgeübt wird. Eine Steuerbefreiung kommt dann nicht in Betracht. Für die Befreiung ist es zudem schädlich, wenn der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflicht erfüllt.


Honorar für rechtspolitische Vorträge eines vollzeitbeschäftigten Professors sind keine Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit (Juli 2019)

Mit der sog. Übungsleiterpauschale sollen Bürger, die als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, entlastet werden. Erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, ist diese bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr von der Einkommenssteuer befreit.

 

Das Finanzgericht Köln versagte einem hauptamtlichen, vollzeitbeschäftigten Universitätsprofessor diese Begünstigung. Er übte neben seiner Professur selbstständige Tätigkeiten aus, u. a. rechtspolitische Vortragstätigkeiten und als Dozent im Rahmen der Fortbildung von Fachanwälten. Eine dem Übungsleiter vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit muss durch seine besondere pädagogische Ausrichtung definiert sein, was das Gericht bei rechtspolitischen Vorträgen und der Fortbildung von Fachanwälten als nicht gegeben ansah. Weiterhin fehlte es an der Nebenberuflichkeit.

 

Die Vortragsveranstaltungen waren vielmehr Ausfluss der hauptberuflichen Fähigkeiten und Expertise des Professors. Sie standen mit seiner Lehrtätigkeit an der Universität in einem hinreichenden Zusammenhang. Schließlich waren die Nebentätigkeiten zeitlich und wirtschaftlich so umfangreich, dass nicht von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden konnte.


Informationspflichten des Maklers zum Energieverbrauch bei einer Immobilienanzeige (Juli 2019)

Verkäufer und Vermieter sind vor dem Verkauf und der Vermietung einer Immobilie in einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien zu folgenden Angaben über den Energieverbrauch verpflichtet, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt:

 

• Art des Energieausweises,

• wesentlicher Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes,

• Baujahr des Wohngebäudes,

• Energieeffizienzklasse und der

• Wert des Endenergiebedarfs oder Energieverbrauchs.

 

Ein Immobilienmakler ist zwar nicht unmittelbar Adressat dieser aus der Energiesparverordnung resultierenden Informationspflicht. Er ist aber dennoch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu diesen Angaben in seinen Anzeigen verpflichtet, weil ansonsten Verbraucher irregeführt werden könnten.

 

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)


Keine Diskriminierung durch Altersabstandsklausel in Versorgungsordnung (Juli 2019)

Sieht eine Versorgungsordnung nur dann den Erhalt einer Hinterbliebenenversorgung vor, wenn der Hinterbliebene nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte ist, so liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters.

So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Frau, die 18 Jahre jünger war als ihr verstorbener Mann. Die unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist durch das legitime Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung des finanziellen Risikos gerechtfertigt.

 

Die Klausel führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der betroffenen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Bei einem solchen Altersabstand ist der Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt.

 

Außerdem betrifft die Klausel nur solche Ehen, bei denen der Altersabstand den üblichen erheblich übersteigt.


Hälftiges Miteigentum an außerhäuslichem Arbeitszimmer (Juni 2019)

Ein Ehepaar kaufte zwei Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, die dann jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehepartner standen. Dafür nahm das Ehepaar gemeinsam ein Darlehn auf. Zins und Tilgung zahlten sie von ihrem gemeinsamen Konto. Eine der Wohnungen nutzte die Ehefrau als steuerlich anerkanntes außerhäusliches Arbeitszimmer. Das Finanzamt berücksichtigte die nutzungsabhängigen Kosten wie Energie- und Wasserkosten in voller Höhe als Werbungskosten, während es Abschreibung und Schuldzinsen nur zur Hälfte zum Abzug zuließ.

 

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Bei gemeinschaftlichem Erwerb einer Wohnung ist davon auszugehen, dass jeder Miteigentümer die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Grundstücksorientierte Kosten wie Abschreibung, Grundsteuern, Versicherungen und Schuldzinsen können daher nur entsprechend den Miteigentumsanteilen zu Werbungskosten führen.


Grunderwerbsteuer: Beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Mieters (Juni 2019)

Ein Investor erwarb ein mit einem Lebensmittelmarkt und einer Tankstelle bebautes Grundstück, das an eine Handelsgesellschaft vermietet war. Verkäufer und Investor bestellten zugunsten der Handelsgesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Das heißt, der Handelsgesellschaft wurde das Recht eingeräumt, das Grundstück gewerblich zu nutzen. Statt der Miete zahlte sie dem Eigentümer ein Entgelt, das sich nach dem Mietvertrag richten sollte.

 

Streitig war die Berechnung der Grunderwerbsteuer. Das Finanzamt sah in der bestellten Mieterdienstbarkeit neben dem Kaufpreis eine sonstige Gegenleistung, die die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer erhöhe.

 

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Zwar kann die Verpflichtung, einen Vertrag mit einem Dritten abzuschließen, eine sonstige Leistung sein, die für die Berechnung der Grunderwerbsteuer relevant ist. Das gilt aber nur, wenn die vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Grundstückskäufer und dem Dritten in gewichtigem Missverhältnis stehen und der Grundstückskäufer die höherwertige Leistung erbringt. Dies war vorliegend nicht der Fall.


Grundstückseigentümer haften für ihre Handwerker (Juni 2019)

Ein Grundstückseigentümer haftet für Schäden am Nachbarhaus, wenn diese durch Arbeiten seiner Handwerker dort entstanden sind. Dass der Handwerker sorgfältig ausgewählt worden ist, ändert daran nichts. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

 

Ein Grundstückseigentümer hatte einen Handwerker beauftragt, das Dach seines Hauses zu reparieren. Der Dachdecker verursachte einen Brand, der das Haus vollständig zerstörte. Durch den Brand wurde das unmittelbar angebaute Haus des Nachbarn erheblich beschädigt. Da der Handwerker zwischenzeitlich insolvent geworden war, verlangte die Versicherung des geschädigten Nachbarn vom Grundstückseigentümer Schadenersatz.

 

Nach Auffassung des Gerichts steht dem Nachbarn gegen den Grundstückseigentümer ein verschuldungsunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Dieser ist gegeben, wenn von einem Grundstück eine rechtswidrige Einwirkung, hier das Feuer, auf ein anderes Grundstück ausgeht. Dabei muss die Beeinträchtigung auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. In diesem Fall war das der Reparaturauftrag an den Handwerker, der den Brand verursacht hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt hat.


Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH (Mai 2019)

Tritt bei einer GmbH Zahlungsunfähigkeit ein, muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen und darf grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten. Verstößt der Geschäftsführer gegen seine Insolvenzantragspflicht, muss er mit erheblichen straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.

 

Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Sie liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen die benötigten Finanzmittel zu beschaffen, um die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen.

Nach Auffassung der zuständigen Senate für Insolvenz- und Strafrecht des Bundesgerichtshofs sind in der Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten in Beziehung zu setzen. Für die Berechnung nicht explizit erwähnt werden die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten, sog. Passiva II. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich verlangt, dass bei Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auch die Passiva II einbezogen werden.

 

Hinweis: Ob sich die anderen Senate dieser Rechtsauffassung anschließen, bleibt abzuwarten. GmbH-Geschäftsführern ist aber dringend zu empfehlen, bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH heute schon die Passiva II zu berücksichtigen.


Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines minderjährigen Kinds (Mai 2019)

Der Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf den anderen Elternteil kann der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht gemeldet ist, widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

 

Regelmäßige Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang bedeutet einen nicht nur gelegentlichen Umgang mit dem Kind, der erkennen lässt, dass der Elternteil die Betreuung mit einer gewissen Nachhaltigkeit wahrnimmt, d. h. fortdauernd und immer wieder in Kontakt zu dem Kind steht. Bei nur kurzzeitigem, anlassbezogenem Kontakt (z. B. Geburtstag, Weihnachten, Ostern) liegt eine Betreuung in unwesentlichem Umfang vor. Ein nicht unwesentlicher Umfang der Betreuung liegt typischerweise vor, wenn ein regelmäßiger Umgang an Wochenenden und in den Ferien vereinbart ist. Vereinfachend kann bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich 10 % eine Betreuung in nicht unwesentlichem Umfang angenommen werden.

Im entschiedenen Fall reichte eine Betreuung im zweiwöchigen Rhythmus am Wochenende sowie während der Hälfte der Ferien aus.

 

Diese Regelung war im Vorfeld für das gesamte Streitjahr vereinbart.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Erteilung einer verbindlichen Auskunft: Anforderung an die Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts (Mai 2019)

Ein Hobbypilot hatte sich an sein Finanzamt gewandt und um Erteilung einer verbindlichen Auskunft gebeten. Er nutzte ein Flugzeug, dessen Eigentümer ein US?amerikanischer Trust war, deren Begünstigter er selbst war. Eine weitere Gesellschaft war als Treuhänder des rechtlichen Eigentümers in die US-amerikanische Luftfahrzeugrolle eingetragen. Der Pilot wollte u. a. wissen, welche umsatzsteuerlichen Folgen eine Änderung der Eigentümerstruktur hätte. Das Finanzamt lehnte die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ab. Man begründete dies damit, dass der Sachverhalt nicht ausreichend beschrieben und außerdem Verträge dazu nur unvollständig vorgelegt worden seien.

 

Das Finanzgericht Nürnberg hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Voraussetzung für eine verbindliche Auskunft ist, dass eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts vorliegt. Ist in diesem Zusammenhang ein Vertrag maßgebend, so ist grundsätzlich der vollständige Vertragsentwurf einzureichen.


Fehlerhaft öffentlich zugestellter Verwaltungsakt wird durch Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben (Mai 2019)

Ist der Aufenthaltsort eines Steuerpflichtigen unbekannt, kann ihm ein Verwaltungsakt, wie bspw. ein Steuerbescheid, auch öffentlich zugestellt werden. Dabei wird nicht der Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Benachrichtigung mit bestimmten Pflichtinhalten veröffentlicht. Fehlt ein Pflichtinhalt, liegt ein Zustellungsmangel vor, sodass der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben ist und auch keine Rechtswirkungen entfaltet. Der Mangel kann aber geheilt werden.

 

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall litt ein öffentlich zugestellter Kindergeld?Aufhebungsbescheid an einem Zustellungsmangel. Dieser Mangel wurde nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aber dadurch geheilt, dass der Prozessbevollmächtigte im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kindergeldberechtigten die Kindergeldakten eingesehen und den Bescheid zur Kenntnis genommen hatte. Der Bescheid war deshalb zu diesem Zeitpunkt bekanntgeben worden.


Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei (Mai 2019)

Schüler können in den Ferien im Rahmen eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Dauer des Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen höchstens drei Monate beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt.

 

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen kurzen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sog. Minijobs anzuwenden.

 

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 5. Juli bis 17. August 2018 montags bis freitags in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von insgesamt 1.000 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate arbeitet. Am 1. Oktober 2018 vereinbaren sie, dass Paul fortan für monatlich 450 € weiterarbeitet. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsabgaben, Pauschalsteuer und Umlagen an die Minijob?Zentrale der Bundesknappschaft zu entrichten. Außerdem wird ein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten, sofern Paul keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.

 

Hinweis: Wegen weiterer zu beachtender Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.


Zuordnung einer teilweise betrieblich genutzten Doppelgarage zum gewillkürten Betriebsvermögen (April 2019)

Bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbstständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen.

 

Ein Einzelunternehmer, der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelte, nutzte die Hälfte der zu seinem eigengenutzten Einfamilienhaus gehörenden Doppelgarage für seinen Betriebs-Pkw. Das Finanzamt ging hier von notwendigem Betriebsvermögen aus und erfasste nach einer Betriebsprüfung einen Entnahmegewinn, nachdem der Betriebsinhaber das Einfamilienhaus auf seine Ehefrau übertragen hatte.

 

Der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung nicht. Wird ein einheitliches Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdgewerblich, teils durch Vermietung zu fremden Wohnzwecken oder teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bilden die verschiedenen Gebäudeteile bilanzsteuerrechtlich jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter und sind somit auch gesondert zu behandeln. Bei betrieblich oder teilweise betrieblich genutzten Gebäudeteilen kann es sich um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handeln. Die Zuordnung kommt jedoch nur für ganze Räume in Betracht.

 

Da höchstens die Hälfte der Doppelgarage betrieblich genutzt wurde, lag kein notwendiges Betriebsvermögen vor. Für eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen fehlte es an der erforderlichen eindeutigen betrieblichen Widmung.


Erhöhte Absetzung für eine Eigentumswohnung (April 2019)

Die Erwerber eines Penthouses machten nach dessen Fertigstellung Sonderabschreibungen geltend. Die Wohnung war vollständig auf ein vorhandenes denkmalgeschütztes Gebäude eines Mehrfamilienhauses aufgebaut worden. Obwohl die Eigentümer eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde vorlegten, lehnte das Finanzamt die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzung mit der Begründung ab, es handele sich hier um einen Neubau.

 

Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass allein eine solche Bescheinigung maßgebend für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen ist. Das Finanzamt hat diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wäre nichtig und deshalb unwirksam. Dies traf in dem geschilderten Fall nicht zu, sodass die Sonderabschreibung zu Recht in Anspruch genommen wurde.


Buchwertfortführung bei Abspaltung des gesamten operativen Betriebs einer Kapitalgesellschaft (April 2019)

Überträgt eine Kapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter auf eine andere Kapitalgesellschaft, führt dies grundsätzlich bei der übertragenden Gesellschaft zu einem Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem gemeinen Wert (regelmäßig dem Verkehrswert) und dem Buchwert des Wirtschaftsguts. Wird jedoch ein Teilbetrieb übertragen, kann die Übertragung unter bestimmten Voraussetzungen zum Buchwert erfolgen, sodass es nicht zu einem Gewinn kommt.

 

Voraussetzung ist u. a., dass nicht nur ein Teilbetrieb übertragen wird, sondern auch ein Teilbetrieb bei der übertragenden Gesellschaft verbleibt. Der Teilbetrieb wird definiert als die „Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen Betrieb, d. h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellen“.

 

Nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts ist eine Buchwertfortführung nicht möglich, wenn die Gesellschaft ihren gesamten operativen Betrieb überträgt und nur einzelne Wirtschaftsgüter zurückbehält. Ein Teilbetrieb setzt eine Tätigkeit am Markt voraus, die das Gericht bei einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit verneint.


Dienstwagen für Ehepartner mit Minijob (April 2019)

Ein Unternehmer beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft. Den betrieblichen Pkw, den er ihr dafür zur Verfügung stellte, durfte die Ehefrau auch privat fahren. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an, da es einem Fremdvergleich nicht standhielte. Infolge versagte es die Berücksichtigung des Lohnaufwands sowie der Pkw?Kosten für das der Ehefrau überlassene Fahrzeug als Betriebsausgaben.

 

Das Finanzgericht Köln widersprach dem Finanzamt. Obwohl die vorliegende Gestaltung im Rahmen eines Minijob-Arbeitsverhältnisses ungewöhnlich sei, hielten Vertrag und Durchführung dem Fremdvergleich stand. Zwar sei die gewährte Vergütung in Gestalt eines Bar- und Sachlohns angesichts eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses selten. Dennoch hielt sie das Gericht deshalb nicht automatisch für unüblich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Besteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag (März 2019)

Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug wird ergänzt um eine progressionsunabhängige Altersvorsorgezulage. Damit das im Rahmen der geförderten Altersvorsorge aufgebaute Altersvorsorgevermögen auch tatsächlich im Alter zur Verstärkung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zur Aufstockung der Pension zur Verfügung steht, ist genau festgelegt, auf welche Weise es zu einer Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen kommen darf. Das Altersvorsorgevermögen darf nicht schädlich verwendet werden.

 

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Abfindung einer Kleinbetragsrente statt einer ursprünglich vorgesehenen monatlichen Rentenzahlung keine schädliche Verwendung sei. Die gewährten Zulagen seien nicht zurückzuzahlen. Die Abfindung der Kleinbetragsrente sei allerdings in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Eine Tarifermäßigung (Fünftelregelung) komme nicht zur Anwendung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Hinweis: Das Urteil betrifft einen Fall aus dem Jahr 2015. Ab dem 1. Januar 2018 kann für die Abfindung einer Kleinbetragsrente grundsätzlich die Tarifermäßigung Anwendung finden.


Bewertung des privaten Nutzungswerts von Importfahrzeugen (März 2019)

Wird der private Nutzungswert eines mehrheitlich betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs nach der 1 %?Methode ermittelt, ist dessen inländischer Bruttolistenpreis zugrunde zu legen. Bei Importfahrzeugen, für die es keine inländischen Bruttolistenpreise gibt, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wie folgt vorzugehen:

Ist das Fahrzeug mit einem bau? und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar, ist dessen Bruttolistenpreis anzusetzen. Andernfalls kann man sich an den inländischen Endverkaufspreisen freier Importeure orientieren. Im entschiedenen Fall wurde der tatsächlich in Rechnung gestellte Bruttopreis zugrunde gelegt.

 

Ein ausländischer Listenpreis kann nicht angesetzt werden. Dieser spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den inländischen Neuwagenmarkt gilt.


Billigkeitsmaßnahmen bei geerbten Verlusten (März 2019)

Ein vom Erblasser nicht ausgenutzter Verlustvortrag kann grundsätzlich nicht auf den Erben übertragen werden. Das ist nur im Wege einer Billigkeitsmaßnahme in seltenen Ausnahmefällen möglich, z. B, wenn der beim Erblasser angefallene Verlust unmittelbar mit dem Gewinn des Erben zusammenhängt.

 

Das ist der Fall, wenn die Einkunftsquelle, aus der der Verlust des Erblassers stammt, auf den Erben übergegangen ist.

Daran fehlte es im Streitfall, den das Finanzgericht München zu entscheiden hatte. Der vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlust stammte aus Kommanditbeteiligungen, während der Gewinn bei den Erben aus der Veräußerung eines geerbten Grundstücks stammte. Hier half auch nicht, dass ursprünglich ein gleichzeitiger Verkauf von Beteiligung und Grundstück geplant und nur an unterschiedlichen Preisvorstellungen gescheitert war.

Abschließend muss der Bundesfinanzhof entscheiden.


Berichtigungsmöglichkeit eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit (März 2019)

Erlässt das Finanzamt einen Steuerbescheid ohne jeglichen Vorbehalt, können Einwendungen des Steuerzahlers nur innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist geltend gemacht werden. Danach kann der Bescheid nur noch geändert werden, wenn eine besondere Änderungsvorschrift greift. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn dem Finanzamt Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheids unterlaufen sind.

Offenbare Unrichtigkeiten liegen vor, wenn sie von jedem unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als solche erkannt werden können. Besteht hingegen die Möglichkeit, dass dem Sachbearbeiter ein Rechtsanwendungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen ist, kommt eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nicht in Betracht.

 

Das Finanzgericht München entschied folgenden Fall: Die Geschäftsführer einer GmbH hatten dem Finanzamt die Körperschaftsteuererklärung eingereicht. In einer Anlage dazu wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Einkünfte aus einer ausländischen Beteiligung nachgereicht würden, deren Höhe noch nicht feststehe. Trotzdem erfolgte die Veranlagung ohne jeglichen Prüfungsvorbehalt. Die Geschäftsführer der GmbH legten gegen den Steuerbescheid keinen Einspruch ein. Erst nach Eintritt der Rechtskraft beantragten sie, für das betroffene Jahr noch einen Verlust aus der Beteiligung zu berücksichtigen. Sie waren der Auffassung, dass die Tatsache, dass der Steuerbescheid ohne Prüfungsvorbehalt ergangen war, auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruhe.

Das Gericht entschied, dass kein Fall der offenbaren Unrichtigkeit vorlag. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Denkfehler des Sachbearbeiters dazu geführt habe, den Bescheid vorbehaltslos zu erlassen.


Besteuerung der Emissionsrendite bei feststehendem Zinsbetrag für eine im Voraus bestimmte Laufzeit (März 2019)

Der Kläger hatte durch ein Optionsgeschäft „EUR Lock in Bull Certificates on the DAX“-Zertifikate erworben. Sie hatten eine Laufzeit vom 31. Mai 2007 bis zum 1. Oktober 2008. Als „Observation Date“ (Beobachtungszeitpunkt) wurde der 28. Juli 2008 festgelegt und für die Zeit bis dahin eine Verzinsung von 333 € je erworbenem Zertifikat zugesagt. Der Rückzahlungsbetrag für die Zertifikate war abhängig vom Erreichen oder Nichterreichen festgelegter Ober- und Untergrenzen während der Beobachtungsphase. Er lag zwischen 15 % und 180 % des Nominalwerts der Zertifikate.

 

Im Mai 2008 veräußerte der Kläger die Zertifikate mit einem Verlust. Er begehrte den Ansatz der Marktrendite einschließlich entstandener Nebenkosten als negative Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung für 2008. Das Finanzamt berücksichtigte entsprechend den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs zu den Einkünften aus Kapitalvermögen in der für das Streitjahr geltenden Fassung lediglich einen Teil des Verlusts.

 

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Der Ansatz der Marktrendite kam nicht in Betracht, da die Zertifikate eine eindeutig abgrenzbare Emissionsrendite hatten. Dies ist der vereinbarte absolut feststehende Zinsbetrag für eine Kapitalforderung – vorliegend 333 € je Zertifikat. Ihr Ansatz scheidet nur bei einer geringfügigen Mindestverzinsung aus, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen tatsächlich eine höhere, aber nicht genau bezifferbare Verzinsung vorgesehen ist.

 

Das Bundesverfassungsgericht muss abschließend entscheiden.


Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei übernommener Instandhaltungsrücklage (Februar 2019)

Ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, unterliegt der Grunderwerbsteuer. Die Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung.

 

Bei einem Grundstückskauf ist i. d. R. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen die Gegenleistung. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die er nach den vertraglichen Vereinbarungen zu zahlen hat, um das Grundstück zu erwerben.

 

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung bei einem Erwerb von Teileigentum nicht um ein übernommenes Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage zu mindern ist.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Bereitschaftszeit von Feuerwehrleuten ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes (Februar 2019)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Bereitschaftszeit von Feuerwehrleuten Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes ist. Geklagt hatte ein belgischer Feuerwehrmann, der neben seinem Hauptdienst verpflichtet war, sich jeden Monat während einer Woche zu Hause bzw. in der Nähe seines Beschäftigungsortes bereit zu halten. Er musste dann einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge leisten, d. h. einsatzbereit in der Feuerwehrkaserne erscheinen. Eine besondere Vergütung für diesen Bereitschaftsdienst erhielt er nicht.

 

Der Gerichtshof stellte fest, dass es sich in einem solchen Fall um Arbeitszeit i. S. d. europäischen Rechts handelt, weil die Möglichkeiten des Arbeitnehmers erheblich eingeschränkt sind, sich in diesen Zeiträumen anderen Tätigkeiten zu widmen und sich zu erholen. Zugleich stellte das Gericht aber auch fest, dass der Zweck des europäischen Rechts lediglich darin besteht, den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Vergütungsfragen seien Sache der Mitgliedstaaten. Es sei deshalb ihnen überlassen, ob bzw. wie sie Zeiten des Bereitschaftsdienstes vergüten.


Geschäftsführerhaftung nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (Februar 2019)

Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig seine steuerlichen Pflichten, kann er für nicht oder nicht rechtzeitig gezahlte Steuern der GmbH in Haftung genommen werden.

 

Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Anfang März wurde der Insolvenzeröffnungsantrag über das Vermögen einer GmbH gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt.

Bereits im Februar hatte die GmbH Einfuhren angemeldet. Die hierauf zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer war aufgrund eines Zahlungsaufschubs erst Mitte März fällig. Der Geschäftsführer zahlte die Steuern nicht. Er meinte, nicht er, sondern der Insolvenzverwalter hätte zum Fälligkeitszeitpunkt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse in der GmbH innegehabt. Daraufhin nahm das Hauptzollamt den Geschäftsführer mit Haftungsbescheid in Anspruch.

Das Gericht hielt den Bescheid aus zwei Gründen für rechtmäßig. Wird ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, wird der Geschäftsführer von seinen Verpflichtungen zur Steuerzahlung nicht entbunden. Unabhängig davon hätte er die Steuern zahlen müssen, weil die Zahlungspflicht bereits im Februar entstanden war. Lediglich die Fälligkeit war später. Er hätte die im Februar noch vorhandenen Geldmittel für die Steuerzahlungen zurücklegen müssen.

 

Hinweis: Hat der Geschäftsführer für seine Tätigkeit bei der GmbH Arbeitslohn bezogen, kann er die gezahlten Haftungsbeträge als Werbungskosten steuerlich geltend machen.


Gewerbesteuer als Veräußerungskosten bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach Umwandlung (Februar 2019)

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Für die Anerkennung der Veräußerungskosten kommt es auf ihren Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung an. Der Zeitpunkt der Verausgabung spielt keine Rolle.

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes gehört eine anlässlich des Veräußerungsvorgangs anfallende Gewerbesteuer zu den Veräußerungskosten, wenn ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in diese Personengesellschaft veräußert und sich verpflichtet, die dadurch ausgelöste Gewerbesteuer (anteilig) zu tragen.

Die Gewerbesteuer im Zusammenhang mit einer laufenden Gewinnermittlung gehört zu den außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnenden Aufwandspositionen. Demgegenüber ergeben sich die Gewinnermittlungsvorschriften für einen Veräußerungsgewinn aus einer eigenen gesetzlichen Regelung. Da dort keine Vorschrift vorhanden sei, die die Gewerbesteuer auf den Veräußerungsvorgang von der Berücksichtigung als Teil der Veräußerungskosten ausschließe, komme ein Abzugsverbot der Gewerbesteuer nicht in Betracht.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und Abbruchkosten eines Gebäudes (Februar 2019)

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu den steuermindernden Werbungskosten. Zweck ist es, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Die Gebäude-AfA bemisst sich i. d. R. nach der gewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung. Es können jedoch Umstände eintreten, die zu einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Absetzung führen. Dieser besonderen Abnutzung wird durch eine außergewöhnliche Absetzung (AfaA) Rechnung getragen. Die zusätzliche Abschreibung setzt entweder eine Substanzeinbuße des Gebäudes oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit voraus.

 

Das Finanzgericht Nürnberg hatte zu entscheiden, ob AfaA und Abbruchkosten bei Beendigung der Vermietung und beabsichtigter Nutzung des Gebäudes für eigene Wohnzwecke als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das Gericht urteilte nach folgenden Grundsätzen:

  • Ist ein erheblicher Wertverlust eines Gebäudes ganz überwiegend durch dessen vorherige Vermietung veranlasst, kann AfaA geltend gemacht werden.
  • Steht die Entscheidung für den Abbruch des Gebäudes unmittelbar im Zusammenhang mit dem Entschluss, das Gebäude für eigene Wohnzwecke zu nutzen, sind die Abbruchkosten nicht abzugsfähig. Sind die Gründe für den Abbruch hingegen schon vor der Aufgabe der Vermietungsabsicht entstanden und ist der Abbruch durch die vorherige Vermietung veranlasst, sind die Abbruchkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.


Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften (Februar 2019)

Fallen nach der Veräußerung eines Vermietungsobjekts hierfür noch Schuldzinsen an, können sie steuerlich insoweit noch als Werbungskosten geltend gemacht werden, als der Verkaufspreis nicht zur Darlehnstilgung ausreicht. Wird das Darlehn aber nicht zurückgezahlt, weil hierfür bspw. hohe Vorfälligkeitsentschädigungen anfallen, sind die Schuldzinsen auch dann nicht abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige behauptet, vom Verkaufspreis ein anderes Vermietungsobjekt kaufen zu wollen.

 

Allein die Absicht genügt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht. Die angebliche Investitionsabsicht in ein noch zu erwerbendes und nicht bestimmtes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietungstätigkeit zu begründen.


Als ?Vollmacht? überschriebenes Schriftstück kann Testament sein (Februar 2019)

Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn sie mit einer Bezeichnung wie z. B. „Vollmacht“ überschrieben sind. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Erblasserin ihrer Nichte in zwei mit „Vollmacht“ überschriebenen Schriftstücken Vollmacht erteilt

  • über einen Bausparvertrag über ihren Tod hinaus zu verfügen und sich das Guthaben auszahlen zu lassen sowie
  • über ihr sämtliches bei einer Volksbank bestehendes Vermögen über ihren Tod hinaus zu verfügen.

Das Gericht beurteilte die beiden Schriftstücke als rechtswirksam errichtete privatschriftliche Testamente, in denen der Nichte Guthaben im Rahmen von Vermächtnissen zugewiesen wurden. Dem stand auch nicht ein wenige Tage zuvor errichtetes und auch so bezeichnetes Testament entgegen, das die Erblasserin gemeinsam mit den beiden Schriftstücken in ihrer Wohnung hinterlegt hatte.


Vorerbschaft unterliegt auch bei Verfügungsbeschränkungen in voller Höhe der Erbschaftsteuer (Januar 2019)

In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall war die auf Sozialhilfe angewiesene Lebensgefährtin des Erblassers Vorerbin eines Vermögens von 360.000 €. Nacherbe sollte u. a. ein gemeinnütziger Verein sein. Um den Sozialhilfeträger vom Zugriff auf die Erbschaft auszuschließen, hatte der Erblasser angeordnet, dass der Vorerbin jeweils nur der nach dem Sozialhilferecht anrechnungsfreie Betrag ausgezahlt wird. Dieser belief sich jährlich auf ca. 1.600 €.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer vom geerbten Vermögen auf 96.000 € fest. Die Vorerbin wehrte sich hiergegen, weil sie aufgrund ihres Alters nur noch eine Lebenserwartung von 20 Jahren habe und ihr voraussichtlich nur insgesamt 32.000 € aus dem Erbe zufließen würden.

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts erwarb die Vorerbin den gesamten Nachlass und schuldet daher auch die Erbschaftsteuer für diesen Erwerb. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung des Erwerbs eines Vorerben als Vollerben bestünden nicht.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Tipp: In diesem Fall hätte die Einräumung eines Vermächtnisnießbrauchs vermutlich zu einer niedrigeren Erbschaftsteuer geführt. Eine vorherige Beratung durch den Steuerberater ist deswegen zu empfehlen.


Vorsteuerberichtigung bei Einstellung der steuerpflichtigen Tätigkeit bei einem ehemals gemischt genutzten Gebäude (Januar 2019)

Die in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer ist nur abziehbar, wenn die Eingangsleistung für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet wird. Die Vorsteuerabzugsberechtigung richtet sich nach der Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Eingangsleistung. Entspricht die spätere tatsächliche Verwendung nicht der ursprünglichen Verwendungsabsicht und ergibt sich hierdurch ein geringerer oder höherer Vorsteuerabzug, muss eine Berichtigung vorgenommen werden.

 

Der Berichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Gebäuden auf fremdem Grund und Boden zehn Jahre.

Das Finanzgericht Rheinland?Pfalz hat entschieden, dass eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen sei, wenn in einem gemischt genutzten Gebäude die umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit eingestellt wird und sich dadurch die ursprünglichen Verwendungsverhältnisse geändert haben.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Hinweis: Die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallenden Vorsteuerbeträge müssen mehr als 1.000 € betragen, damit die Berichtigungsvorschrift zur Anwendung kommen kann.


Zahlung eines Vorschusses steht Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nicht entgegen (Januar 2019)

Außerordentliche Einkünfte, z. B. Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, werden mittels der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert. Die Tarifermäßigung soll die außergewöhnliche Progressionsbelastung abmildern, die dadurch entsteht, dass dem Steuerpflichtigen Einkünfte, wie beispielsweise bei einer Entschädigung, in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließen.

 

Der Bundesfinanzhof hatte den Fall eines Fahrradfahrers zu entscheiden, der 1993 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde und seitdem schwerbehindert ist. Er erhielt von der gegnerischen Versicherung im Jahr 2006 Zahlungen i. H. v. 25.000 €. Nach einem gerichtlichen Vergleich von Juli 2012 hatte er überdies ab September 2008 Anspruch auf regelmäßige monatliche Zahlungen. Deshalb zahlte die Versicherung im November 2012 55.000 € an den Fahrradfahrer, wobei sie – wie im Vergleich vereinbart – schon einen Vorschuss aus Februar 2012 i. H. v. 10.000 € abgezogen hatte.

 

Das Finanzamt hatte eine ermäßigte Besteuerung der insgesamt 65.000 € in 2012 abgelehnt, weil es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehle. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch klar, dass der zu verrechnende Vorschuss nur eine Zahlungsmodalität und damit unschädlich für die Voraussetzung der Zusammenballung ist. Ebenfalls unschädlich sind die bereits in 2006 geleisteten Zahlungen, da es sich hierbei um eine selbstständig zu beurteilende Entschädigung handelt.


Sonderausgabenabzug für dauernde Lasten aufgrund einer Vermögensübertragung von Todes wegen (Januar 2019)

Dauernde Lasten sind wiederkehrende, ungleichmäßige Aufwendungen, die ein Verpflichteter für längere Zeit einem Berechtigten gegenüber in Geld- oder Sachleistungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Dauernde Lasten sind als sog. Versorgungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigungsfähig.

 

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde der Anwendungsbereich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen deutlich eingeschränkt. Durch die Neuregelung ist nur noch die Übertragung von Betriebsvermögen, nicht aber von vermietetem Grundbesitz, begünstigt.

 

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung vermieteter Grundstücke, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2008 errichteten Verfügung von Todes wegen geleistet werden, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn der Erbfall erst nach diesem Stichtag eingetreten ist. Der Sonderausgabenabzug richte sich nach dem zum Todeszeitpunkt geltenden Recht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten darf Frauen vorbehalten bleiben (Januar 2019)

Die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten darf, wenn das entsprechende Landesgesetz dies vorsieht, weiblichen Bewerbern vorbehalten werden. Einem nicht zum Zuge kommenden männlichen Bewerber steht dann keine Entschädigung wegen Diskriminierung zu.

 

Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig?Holstein entschieden. Zwar würden männliche Bewerber hierdurch benachteiligt. Diese Benachteiligung sei aber wegen der Besonderheiten der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten gerechtfertigt.


Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (Januar 2019)

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich die eine Seite zur Unterlassung von Konkurrenztätigkeit und die andere zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet. Erbringt eine Partei nicht die vereinbarte Leistung, kann die andere von dem Wettbewerbsverbot zurücktreten. Der Rücktritt entfaltet dabei erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung rechtliche Wirkung.

 

So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Arbeitnehmers, der mit seiner Arbeitgeberin ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart hatte. Nachdem er gekündigt hatte, forderte er die Arbeitgeberin vergeblich zur Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung auf und erklärte anschließend per E-Mail, dass er sich nicht länger an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.

 

Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitnehmer mit seiner E-Mail wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt. Eine Karenzentschädigung steht ihm daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu.


Rückwirkender Vorsteuerabzug bei Korrektur einer elektronischen Gutschrift in Papierform (Januar 2019)

Über eine umsatzsteuerbare Leistung kann durch vom leistenden Unternehmer auszustellende Rechnung oder in bestimmten Fällen durch vom Leistungsempfänger zu erstellende Gutschrift abgerechnet werden. In beiden Fällen müssen bestimmte Angaben enthalten sein, um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Rechnungen und Gutschriften können in Papierform oder elektronisch erstellt werden.

Das Finanzgericht Baden?Württemberg hat entschieden, dass eine elektronische Gutschrift, die nicht alle zum Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthält, auch in Papierform berichtigt werden kann. Die Berichtigung müsse nicht in der Form erfolgen, in der die unvollständige Abrechnung erstellt worden sei.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Schutz des Mieters einer Werkswohnung (Januar 2019)

Eine gewerbliche Zwischenvermietung nebst dem damit verbundenen sozialen Kündigungsschutz ist auch dann gegeben, wenn der Hauptmieter mit der Weitervermietung der Wohnung keinen Gewinn erzielen will, sondern diese als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Werkswohnung zur Verfügung stellt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

 

In dem entschiedenen Fall hatte ein Vermieter an ein Unternehmen eine Wohnung vermietet. Das Unternehmen vermietete diese an einen Mitarbeiter als Werkswohnung weiter. Dabei wurden Mietpreis und Betriebskosten ohne Aufschläge weitergegeben. Miete und Betriebskosten wiesen marktübliche Konditionen auf. Der Mitarbeiter durfte mit Eintritt in das Rentenalter weiter zu den bisherigen Bedingungen in der Wohnung wohnen bleiben.

Der Rechtsnachfolger des Vermieters kündigte später das Hauptmietverhältnis und forderte den Untermieter zur Räumung und Herausgabe der Mietsache auf, da er diese anderweitig vermarkten wollte. Hiergegen wandte sich der Untermieter mit der Begründung, dass es sich bei dem Mietverhältnis um eine gewerbliche Zwischenvermietung handele. Der neue Vermieter sei daher infolge der Kündigung des Hauptmietverhältnisses als Vermieter in das Untermietverhältnis eingetreten.

 

Das Gericht teilte die Meinung des Mieters. Der ehemalige Untermieter und jetzige Hauptmieter genießt folglich den gleichen Kündigungsschutz wie jeder andere Wohnungsmieter auch.


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