Schulze Wenning · Steuerberater Münster
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Wird in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Miete neu festgesetzt werden kann, wenn sich der Verbraucherpreisindex ändert, müssen sich Mieter und Vermieter über die Miethöhe einigen und dies auch schriftlich festhalten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Mietparteien hatten einen Gewerbemietvertrag über ein Zeitraum von elf Jahren geschlossen. Sie hatten vereinbart, dass jede Partei eine Neufestsetzung der Miete verlangen kann, wenn sich der Verbraucherpreisindex um mehr als 4 % ändern würde. Nach einiger Zeit begehrte der Vermieter unter Hinweis auf die Vereinbarung eine Mieterhöhung. Der Mieter zahlte vorbehaltlos die höhere Miete. Danach kündigte er das Mietverhältnis fristlos und stellte die Mietzahlung ein. Der Vermieter verlangte vom Mieter Zahlung der rückständigen Miete.
Nach Auffassung des Gerichts war die Kündigung wirksam. Zwar sei sie nicht fristlos möglich gewesen. Aber sie sei als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin zu werten. Diese war wegen eines Schriftformmangels möglich. Vereinbarungen über wesentliche Vertragsbedingungen, wie eine einvernehmliche Mieterhöhung, unterliegen dem Schriftformerfordernis. Da diese nicht schriftlich festgehalten wurde, liegt ein entsprechender Schriftformverstoß vor. Etwas anderes gilt, wenn dem Vermieter ein einseitiges Recht zur Mietanpassung zusteht.
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