Schulze Wenning · Steuerberater Münster
Weseler Straße 111-113 · 48151 Münster
Telefon: 0251 97 22 70
E-Mail: email@schulze-wenning.de
Internet: www.schulze-wenning.de
Verletzt sich ein Kunde in einem Geschäft aufgrund einer untypischen Gefahrenquelle, trägt er dafür kein Mitverschulden.
Eine Kundin übersah in einem Bekleidungsgeschäft eine geöffnete Bodenluke von ca. 2 m x 0,8 m und stürzte in einen Schacht. Aus den erheblichen Verletzungen entstanden ihr Behandlungskosten in Höhe von ca. 21.000 €.
Das Oberlandesgericht Hamm konnte kein Mitverschulden der Kundin feststellen. In einem Modegeschäft wird die Aufmerksamkeit der Kunden durch die Waren sowie durch Preis- und Hinweisschilder zielgerichtet in Anspruch genommen. In einer solchen Umgebung muss ein Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer geöffneten Bodenluke. Vielmehr handelt es sich um eine überraschende Gefahrenquelle, auf die sich ein Kunde während des Publikumsverkehrs nicht einzustellen hat. Aufgrund der gravierenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sah das Gericht eine Schadensersatzpflicht seitens des Modehausbetreibers in voller Höhe für gerechtfertigt an.
Service Links
Schulze Wenning - Steuerberater Münster
Weseler Straße 111-113 · 48151 Münster
Telefon: 0251 97 22 70
email@schulze-wenning.de
copyright © 2022 Schulze Wenning Steuerberatungsgesellschaft
Impressum
Datenschutz