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Arbeitslohn bei Weihnachtsgeschenken an Arbeitnehmer außerhalb einer Betriebsveranstaltung

Nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung übergebene Weihnachtsgeschenke im Wert von 20 € sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden; gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und wie sie bezeichnet oder gewährt werden.


Daher sind auch als Geschenke bezeichnete Zuwendungen regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie durch die Beschäftigung veranlasst sind. Etwas anderes gilt nur für bloße Aufmerksamkeiten, die auch im gesellschaftlichen Verkehr ausgetauscht werden.


Auch war im Sachverhalt kein persönlicher bzw. individueller Anlass etwa aus religiösen Erwägungen gegeben, denn sowohl nichtchristliche als auch christliche Arbeitnehmer erhielten das Geschenk, sodass die Übergabe nicht vom persönlichen Glauben abhing. Ob die Übergabe auf Weihnachtsfeiern wegen des Schichtbetriebs und der Vielzahl der Arbeitnehmer organisatorisch schwierig ist, ist für die Steuerpflicht ebenfalls unerheblich.


 

(Quelle: Urteil des Hessischen Finanzgerichts)


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