Schulze Wenning · Steuerberater Münster
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Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehn nach einem
Forderungsverzicht gegen Besserungsschein
Ein Ehepaar war an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung ihrer Stammeinlage hatte es ein Bankdarlehn
aufgenommen. Darüber hinaus gewährte es der GmbH mehrere Darlehn, die es selbst bei Banken refinanzierte.
Für einige der Darlehn, die die Eheleute der GmbH gewährten, wurden vollständige bzw. teilweise Darlehns- und
Zinsverzichte gegen Besserungsschein vereinbart. Die Kosten für ihre Darlehn machten sie als Werbungskosten
bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Die Schuldzinsen für das Darlehn zur Refinanzierung der Stammeinlage sind steuerlich nicht abziehbar, denn sie
stehen im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie wären bei
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen abziehbar, wenn die Eheleute spätestens mit ihrer
Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten.
Soweit die Eheleute auf Zinsen und Rückzahlung der Darlehn verzichtet hatten, waren die Refinanzierungskosten
ebenfalls nicht abziehbar, weil kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr mit (zukünftigen) Kapitalerträgen
bestand. Aufgrund des Verzichts auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehn hat sich der ursprüngliche
wirtschaftliche Zusammenhang der Refinanzierungszinsen, der zu den Kapitalerträgen aus den
Gesellschafterdarlehn bestand, hin zu den Beteiligungserträgen verlagert. Nur soweit ein Teilverzicht
ausgesprochen wurde und die Darlehn fortbestanden, konnten die Eheleute ihre Refinanzierungskosten als
Werbungskosten abziehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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