Schulze Wenning · Steuerberater Münster
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Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg hat entschieden, dass die Leistungen eines selbstständigen Judotrainers für eine private Sportschule nicht umsatzsteuerfrei sind.
Der Trainer besaß mehrere Trainerlizenzen und als Inhaber des sechsten Dans stand auch seine fachliche Qualifikation nicht infrage. Die Steuerbefreiung scheitert allerdings daran, dass der Trainer nicht als staatlich genehmigte Ersatzschule anzusehen ist. Da sein Unterricht die Schüler nicht auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitete, konnte er auch keine für eine Steuerbefreiung erforderliche Bescheinigung vorlegen.
Auch seine Berufung auf das europäische Mehrwertsteuerrecht, das Grundlage für das deutsche Umsatzsteuergesetz ist, blieb erfolglos. Nach europäischem Recht ist Schulunterricht eines Privatlehrers von der Umsatzsteuer zu befreien. Dafür bedarf es allerdings einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen Trainer/Lehrer und Schülern. Im konkreten Fall bestand diese nicht. Denn jeweiliger Vertragspartner des Trainers und der Schüler war die private Sportschule.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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