Laufende Umsatzsteuervoranmeldungen


Laufende Umsatzsteuervoranmeldungen

Wir erstellen Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund Ihrer Finanzbuchführung und versenden diese rechtzeitig an das Finanzamt.
Wie oft Ihre Voranmeldung versendet werden muss, hängt von der Höhe der Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr ab.


  • Kalendermonat: Wenn die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr über 7.500 Euro betrug und/oder wenn das Unternehmen im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr gründet wurde, ist die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben. Beispiel: Voranmeldung für Januar muss bis zum 10. Februar beim Finanzamt sein.
  • Kalendervierteljahr: Betrug die Steuer 7.500 Euro oder weniger, ist die UmsatzsteuerVoranmeldung nur jedes Kalendervierteljahr einzureichen. Beispiel: Die Voranmeldung für Januar, Februar und März muss am 10. April dem Finanzamt vorliegen.
  • Kalenderjahr: Bei einer Steuer von weniger als 1.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr ist es möglich, dass das Finanzamt von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Sie müssen in diesem Fall die Umsatzsteuer nur jährlich entrichten.
  • Fristverlängerung: Die Umsatzsteuervoranmeldung muss bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt übertragen sein. Wir stellen für Sie einen Antrag auf Fristverlängerung, so dass die Abgabe einen Monat später erfolgen kann.


Kleinunternehmerregelung
Bei einem Gesamtumsatz im vorangegangen Kalenderjahr von max. 22.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000 €, keine Plicht zur Entrichtung von Umsatzsteuer, aber auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, zum gesonderten Ausweis der Steuer und zum Verzicht auf Steuerbefreiung. Hat der Unternehmer einen Umsatz von mehr als 22.000 € und im laufenden Jahr weniger als 22.000 €, besteht Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuer.  Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (sog. Optionen zur Regelbesteuerung) durch Abgabe einer USt-Jahreserklärung.

Lassen Sie sich hierzu von uns beraten.


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