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Konkurrenztätigkeit als Grund für außerordentliche Kündigung


Arbeitnehmern ist es nicht gestattet, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten für ein Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers auszuüben. Dies gilt auch und erst recht während einer Krankschreibung. Ein solches Verhalten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.


Hat der Arbeitgeber einen auf Tatsachen gestützten konkreten Verdacht einer solch erheblichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, kann auch eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachung des Arbeitnehmers durch einen Detektiv gerechtfertigt sein.


Dies ist nicht erst dann zulässig, wenn der Verdacht einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat besteht. Entsprechenden Erkenntnissen darf in einem Kündigungsschutzprozess durch eine Beweiserhebung nachgegangen werden. Dies hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht entschieden.

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