Schulze Wenning · Steuerberater Münster
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Eine Rechtsanwaltskammer beanstandete gegenüber einem Rechtsanwalt, dass er in den Räumen seiner Anwaltssozietät auch eine Immobilienverwaltung ausübte. Nach Auffassung der Kammer verstieß der Rechtsanwalt hierdurch gegen seine Kanzleipflicht, insbesondere seine Verschwiegenheitspflicht. Die Sicherung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote erfordere eine räumliche Trennung von Kanzlei und Immobilienverwaltung.
Der Bundesgerichtshof widersprach der Auffassung der Rechtsanwaltskammer. Vor Beschlagnahme geschützt seien nur bestimmte, der anwaltlichen Tätigkeit zuzuordnende Gegenstände, die dem (Mit-)Gewahrsam des Rechtsanwalts als Zeugnisverweigerungsberechtigtem unterliegen. Dieser Schutz werde dadurch, dass er in seinen Kanzleiräumen einen weiteren, nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigenden Beruf ausübt, weder erweitert noch eingeschränkt.
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