Schulze Wenning · Steuerberater Münster
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Ein Grundstückseigentümer haftet für Schäden am Nachbarhaus, wenn diese durch Arbeiten seiner Handwerker dort entstanden sind. Dass der Handwerker sorgfältig ausgewählt worden ist, ändert daran nichts.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Grundstückseigentümer hatte einen Handwerker beauftragt, das Dach seines Hauses zu reparieren. Der Dachdecker verursachte einen Brand, der das Haus vollständig zerstörte. Durch den Brand wurde das unmittelbar angebaute Haus des Nachbarn erheblich beschädigt. Da der Handwerker zwischenzeitlich insolvent geworden war, verlangte die Versicherung des geschädigten Nachbarn vom Grundstückseigentümer Schadenersatz.
Nach Auffassung des Gerichts steht dem Nachbarn gegen den Grundstückseigentümer ein verschuldungsunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Dieser ist gegeben, wenn von einem Grundstück eine rechtswidrige Einwirkung, hier das Feuer, auf ein anderes Grundstück ausgeht.
Dabei muss die Beeinträchtigung auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. In diesem Fall war das der Reparaturauftrag an den Handwerker, der den Brand verursacht hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Ein Mann buchte für sich und seine Lebensgefährtin eine fünfmonatige Kreuzfahrt und übernahm für beide die Kosten für Anreise, Ausflüge, Aufenthalt und Verpflegung i. H. v. insgesamt 545.000 €. Das Finanzamt sah in der Hälfte der Kosten eine Schenkung an die Lebensgefährtin.
Dem widersprach das Finanzgericht Hamburg. Eine Schenkung ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung beim Zuwendenden und eine Vermögensmehrung beim Bedachten. Dafür muss der Bedachte über die Zuwendung tatsächlich und rechtlich frei verfügen können. Daran fehlte es. Die Lebensgefährtin sollte nur als Begleitung mitreisen können. Sie hätte keinen Anspruch auf weitere Beförderung gehabt, sofern er ihre Begleitung, z. B. wegen einer Trennung, nicht länger gewünscht hätte. Auch konnte sie nicht über das Ob der gemeinsamen Reisedurchführung entscheiden.
An dem hohen Wert der Reise störte sich das Gericht nicht, weil der Reisepreis nicht außer Verhältnis zu den wirtschaftlichen Lebensumständen des Manns stand.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Preisgelder und Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler bei Pokerturnieren erhält, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Es handelt sich nämlich nicht um einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch, wenn der Spieler die Gelder nur bei erfolgreicher Teilnahme erhält.
Anders sieht das aus, wenn der Pokerspieler unabhängig von seiner Platzierung eine Vergütung erhält. In diesem Fall handelt es sich um eine umsatzsteuerbare Gegenleistung für die Teilnahme am Turnier.
Hinweis: Unabhängig von der umsatzsteuerlichen Beurteilung können die Vergütungen des Pokerspielers zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.
Reitbeteiligung: Haftung der Pferdehalterin bei einem Unfall der Reiterin
Stürzt eine Reiterin von einem Pferd, das ihr im Rahmen einer sog. Reitbeteiligung von der Eigentümerin gegen Entgelt tageweise überlassen wurde, so haftet die Eigentümerin des Pferds grundsätzlich als Tierhalterin für diesen Unfall. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war bei einem Ritt auf einer eingezäunten Koppel das Pferd unerwartet durchgegangen, so dass die Reiterin vom Pferd stürzte und eine Querschnittslähmung erlitt.
Da die Haftpflichtversicherung der Tierhalterin Schäden Dritter nach Stürzen vom Pferd nicht abdeckte, nahm die Krankenkasse der Reiterin die Tierhalterin selbst u. a. auf Erstattung der entstandenen Behandlungskosten in Höhe von ca. 130.000 € in Anspruch.
Das Gericht sah durch die Vereinbarung der Reitbeteiligung weder eine Mithaltereigenschaft der Reiterin begründet noch die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses als gerechtfertigt an. Da die näheren Umstände des Sturzes nicht aufgeklärt werden konnten, ging das Gericht allerdings von einem Mitverschulden der Reiterin in Höhe von 50 % aus.
Praxistipp: In entsprechenden Fällen sollte der Umfang des Schutzes der Tierhalterhaftpflichtversicherung überprüft und nötigenfalls auf Ersatz von Schäden Dritter nach Stürzen vom Pferd erweitert werden. Zumindest sollte zwischen Eigentümer und Reiter ein Haftungsausschluss schriftlich vereinbart werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass insgesamt acht vorformulierte Entgeltklauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.
In den Klauseln waren Entgelte für die Unterrichtung der Kunden über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift sowie der Ausführung einer Einzugsermächtigung und der Ausführung eines Überweisungsauftrags mangels Deckung vorgesehen. Außerdem waren darin die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrags, die Führung eines Pfändungsschutzkontos sowie die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder bepreist.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Klauseln mit wesentlichen Grundgedanken der entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar und benachteiligen die Kunden unangemessen. Die für die Unterrichtung der Kunden vorgesehenen Entgelte orientieren sich nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden
Kosten. Bei den übrigen Klauseln handelt es sich um Nebenpflichten der Sparkasse bzw. Preisnebenabreden, für die kein Entgelt erhoben werden darf.
Eine Angestellte hatte im Anschluss an eine bestandene Prüfung von ihrem Vater eine einwöchige Reise nach Mallorca geschenkt bekommen, die sie sofort antrat. Ihren Arbeitgeber informierte sie erst von ihrem Urlaubsort aus per E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“.
Dies war an einem Montag. Sie schrieb noch, diese „Überrumpelung“ tue ihr leid, sie sei aber von ihrem Vater überrascht worden, und bat um eine kurze Rückmeldung. Ihr Vorgesetzter weigerte sich, den Urlaub zu genehmigen. Ihre Anwesenheit sei dringend erforderlich.
Am Dienstag antwortete die Angestellte per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf der Insel befinde und keine Möglichkeit bestehe, zur Arbeit zu erscheinen. Nachdem sie auch am darauffolgenden Montag nicht zur Arbeit kam, sprach der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats eine ordentliche Kündigung aus. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied.
Die Angestellte habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Spätestens mit ihrer E-Mail vom Dienstag habe sie zu erkennen gegeben, an dem nicht genehmigten Urlaub festhalten zu wollen. Damit habe sie falsche Prioritäten gesetzt, die grundsätzlich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern betriebliche Datenverarbeitungs- und Kommunikationsgeräte zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen. Darunter fallen bspw. PCs, Laptops, Tablets oder Smartphones. Ob dies durch Gehaltsumwandlung geschieht oder die Arbeitnehmer die Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erhalten, ist für die Steuerfreiheit unerheblich.
Die Nutzung ist allerdings dann nicht steuerfrei, wenn der Arbeitgeber einen PC von einem Dritten least und in einem Überlassungsvertrag mit seinem Arbeitnehmer Regelungen aufnimmt, nach denen diesem der PC (Leasinggegenstand) zuzurechnen ist. Denn dann wird kein betriebliches Gerät überlassen.
So hat es das Sächsische Finanzgericht entschieden. Im zugrunde liegenden Fall war nach den Regelungen des Vertrags mit dem Leasinggeber zwar der PC dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) zuzurechnen. Da der Arbeitgeber allerdings mit seinem Arbeitnehmer vereinbart hatte, dass dieser die Pflichten aus dem Leasingvertrag übernimmt und die entsprechenden Rechte abgetreten erhält, erfolgte die endgültige Zurechnung des Geräts zum Arbeitnehmer.
Ein angestellter Wirtschaftsprüfer war unter vielen Aspekten mit seinen Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 nicht einverstanden und klagte daher, allerdings vergeblich, vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Er wollte bei der Ermittlung der Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) nicht die kürzeste Straßenverbindung zugrunde legen. Das ist nur zulässig, wenn eine andere regelmäßig benutzte Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Dazu muss die längere Strecke zu einer mindestens 10 %igen Zeitersparnis führen oder – ohne Zeitersparnis – anderweitige Vorteile gegenüber der kürzesten Strecke aufweisen. Solche Vorteile, die u. a. in der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln liegen können, hatte er allerdings nicht vorgebracht.
Vergeblich machte er pauschale Werbungskosten für sonstige Arbeitsmittel und Telefonkosten geltend. Er konnte weder den tatsächlichen Anfall der Aufwendungen noch deren berufliche Veranlassung belegen und genügte damit nicht seiner Feststellungslast.
Auch die Kosten für den Bezug der FAZ konnte er nicht in Abzug bringen, da diese Aufwendungen die Lebensführung betreffen und damit vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind.
Letztlich hat das Finanzgericht auch keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen berücksichtigt. Die zu Grunde liegenden Baumarbeiten fanden auf dem Grundstück des Wirtschaftsprüfers statt, auf dem er ein Wohnhaus für sich errichtete. Zum Zeitpunkt der Arbeiten war das Wohnhaus nicht fertiggestellt, so dass noch kein für die Begünstigung erforderlicher Haushalt gegeben war.
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