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    IHRE STEUEREXPERTEN IM HERZEN VON MÜNSTER


    Wir als Steuerberater Münster kümmern uns um Ihre steuerlichen Angelegenheiten. Übermitteln Sie Ihre Steuerbelege für Ihre Buchführung einfach und digital in unserer Cloud. Nutzen Sie Ihr Smartphone, um Ihre Belege einfach und schnell an uns zu übertragen. Ersparen Sie sich das umständliche führen von Papierakten.  Bei uns können Sie Ihre Buchführung aus der ganzen Welt erledigen.

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    Wir erledigen Ihre Steuern


    Wir als Steuerberatung Münster, unterstützen in unserer täglichen Arbeit auch Existenzgründer, Startups und Freiberufler. Von Anfang an stellen wir gemeinsam die richtigen Weichen für Ihren Erfolg. Ob UG, GmbH oder GbR, wir erklären Ihnen, welche Vorteile die unterschiedlichen Unternehmensformen mit sich bringen. Selbstverständlich bieten wir unseren Mandaten auch die Möglichkeit, ihre Buchhaltung einfach und schnell digital zu erledigen.

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Steuerberatung Münster


Durch unsere Erfahrung sind wir Ihr Steuerberater für alle steuerlichen Angelegenheiten und Fragen. Wir als Steuerberater Münster unterstützen und beraten Sie bei der Planung Ihrer Unternehmenszukunft.


Lohnbuchhaltung Münster


In Sachen Lohnbuchhaltung ist aktuelles Wissen im Steuerrecht wichtig. Wir als Steuerberater Münster bieten unseren Mandanten Hilfe in den Bereichen Beitrags-nachweise und Lohnsteueranmeldungen /Abmeldungen an.


Finanzbuchhaltung Münster


Die Finanzbuchhaltung vom Steuerberater Münster bietet viele Vorteile. Zusätzlich profitieren unsere Mandanten von der zeitlichen Entlastung sowie von der Kostenplanung und den wirtschaftlichen Auswertungen.


Ablage in unserer digitalen Cloud


Mit unserer digitalen Ablage auch Cloud genannt, machen wir gemeinsam einen Schritt in die richtige Zukunft. Sie können Ihre Buchhaltung mit Ihrem Handy selbst erstellen. Selbstverständlich sind Ihre Daten absolut manipulationssicher.



Existenzgründung Münster


Anlässlich einer Existenzgründung / eines Startups ergeben sich zahlreiche Fragestellungen. Wir beraten Sie gerne und begleiten Sie von Ihrer Geschäftsidee bis hin zur erfolgreichen Unternehmensgründung und der weiteren strategischen Planung.


Kostenlose Seminare


Wir als Steuerberater Münster bieten kostenlose und spannende Seminare an. Themengebiete sind unter anderem: Wie kann ich ein Arbeitszimmer absetzen? Wie ist das mit der 1%-Regelung bei Firmenwagen? Welche Anforderungen an einer Kasse muss ich erfüllen?










Ihr freundlicher Steuerberater aus Münster


Hier unsere ★★★★★ Google-Rezensionen


Kontakt

STEUERNEUIGKEITEN FÜR MÜNSTER


  • Grundstückseigentümer haften für ihre Handwerker

    Ein Grundstückseigentümer haftet für Schäden am Nachbarhaus, wenn diese durch Arbeiten seiner Handwerker dort entstanden sind. Dass der Handwerker sorgfältig ausgewählt worden ist, ändert daran nichts. 


    Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Grundstückseigentümer hatte einen Handwerker beauftragt, das Dach seines Hauses zu reparieren. Der Dachdecker verursachte einen Brand, der das Haus vollständig zerstörte. Durch den Brand wurde das unmittelbar angebaute Haus des Nachbarn erheblich beschädigt. Da der Handwerker zwischenzeitlich insolvent geworden war, verlangte die Versicherung des geschädigten Nachbarn vom Grundstückseigentümer Schadenersatz. 


    Nach Auffassung des Gerichts steht dem Nachbarn gegen den Grundstückseigentümer ein verschuldungsunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Dieser ist gegeben, wenn von einem Grundstück eine rechtswidrige Einwirkung, hier das Feuer, auf ein anderes Grundstück ausgeht. 


    Dabei muss die Beeinträchtigung auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. In diesem Fall war das der Reparaturauftrag an den Handwerker, der den Brand verursacht hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt hat.

  • Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxus-Kreuzfahrt

    Ein Mann buchte für sich und seine Lebensgefährtin eine fünfmonatige Kreuzfahrt und übernahm für beide die Kosten für Anreise, Ausflüge, Aufenthalt und Verpflegung i. H. v. insgesamt 545.000 €. Das Finanzamt sah in der Hälfte der Kosten eine Schenkung an die Lebensgefährtin.


    Dem widersprach das Finanzgericht Hamburg. Eine Schenkung ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung beim Zuwendenden und eine Vermögensmehrung beim Bedachten. Dafür muss der Bedachte über die Zuwendung tatsächlich und rechtlich frei verfügen können. Daran fehlte es. Die Lebensgefährtin sollte nur als Begleitung mitreisen können. Sie hätte keinen Anspruch auf weitere Beförderung gehabt, sofern er ihre Begleitung, z. B. wegen einer Trennung, nicht länger gewünscht hätte. Auch konnte sie nicht über das Ob der gemeinsamen Reisedurchführung entscheiden.


    An dem hohen Wert der Reise störte sich das Gericht nicht, weil der Reisepreis nicht außer Verhältnis zu den wirtschaftlichen Lebensumständen des Manns stand.


    Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


  • Umsatzsteuer bei Berufspokerspielern

    Preisgelder und Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler bei Pokerturnieren erhält, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Es handelt sich nämlich nicht um einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch, wenn der Spieler die Gelder nur bei erfolgreicher Teilnahme erhält.

    Anders sieht das aus, wenn der Pokerspieler unabhängig von seiner Platzierung eine Vergütung erhält. In diesem Fall handelt es sich um eine umsatzsteuerbare Gegenleistung für die Teilnahme am Turnier.


    Hinweis: Unabhängig von der umsatzsteuerlichen Beurteilung können die Vergütungen des Pokerspielers zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.


  • Reitbeteiligung: Haftung der Pferdehalterin bei einem Unfall der Reiterin

    Reitbeteiligung: Haftung der Pferdehalterin bei einem Unfall der Reiterin

    Stürzt eine Reiterin von einem Pferd, das ihr im Rahmen einer sog. Reitbeteiligung von der Eigentümerin gegen Entgelt tageweise überlassen wurde, so haftet die Eigentümerin des Pferds grundsätzlich als Tierhalterin für diesen Unfall. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.


    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war bei einem Ritt auf einer eingezäunten Koppel das Pferd unerwartet durchgegangen, so dass die Reiterin vom Pferd stürzte und eine Querschnittslähmung erlitt.

    Da die Haftpflichtversicherung der Tierhalterin Schäden Dritter nach Stürzen vom Pferd nicht abdeckte, nahm die Krankenkasse der Reiterin die Tierhalterin selbst u. a. auf Erstattung der entstandenen Behandlungskosten in Höhe von ca. 130.000 € in Anspruch.


    Das Gericht sah durch die Vereinbarung der Reitbeteiligung weder eine Mithaltereigenschaft der Reiterin begründet noch die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses als gerechtfertigt an. Da die näheren Umstände des Sturzes nicht aufgeklärt werden konnten, ging das Gericht allerdings von einem Mitverschulden der Reiterin in Höhe von 50 % aus.

    Praxistipp: In entsprechenden Fällen sollte der Umfang des Schutzes der Tierhalterhaftpflichtversicherung überprüft und nötigenfalls auf Ersatz von Schäden Dritter nach Stürzen vom Pferd erweitert werden. Zumindest sollte zwischen Eigentümer und Reiter ein Haftungsausschluss schriftlich vereinbart werden.


  • Unzulässigkeit von Preisklauseln bei Sparkassen

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass insgesamt acht vorformulierte Entgeltklauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.

    In den Klauseln waren Entgelte für die Unterrichtung der Kunden über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift sowie der Ausführung einer Einzugsermächtigung und der Ausführung eines Überweisungsauftrags mangels Deckung vorgesehen. Außerdem waren darin die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrags, die Führung eines Pfändungsschutzkontos sowie die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder bepreist.


    Nach Auffassung des Gerichts sind die Klauseln mit wesentlichen Grundgedanken der entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar und benachteiligen die Kunden unangemessen. Die für die Unterrichtung der Kunden vorgesehenen Entgelte orientieren sich nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden

     

    Kosten. Bei den übrigen Klauseln handelt es sich um Nebenpflichten der Sparkasse bzw. Preisnebenabreden, für die kein Entgelt erhoben werden darf.

  • Eigenmächtiger Urlaub kann fristlose Kündigung rechtfertigen

    Eine Angestellte hatte im Anschluss an eine bestandene Prüfung von ihrem Vater eine einwöchige Reise nach Mallorca geschenkt bekommen, die sie sofort antrat. Ihren Arbeitgeber informierte sie erst von ihrem Urlaubsort aus per E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“. 


    Dies war an einem Montag. Sie schrieb noch, diese „Überrumpelung“ tue ihr leid, sie sei aber von ihrem Vater überrascht worden, und bat um eine kurze Rückmeldung. Ihr Vorgesetzter weigerte sich, den Urlaub zu genehmigen. Ihre Anwesenheit sei dringend erforderlich. 


    Am Dienstag antwortete die Angestellte per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf der Insel befinde und keine Möglichkeit bestehe, zur Arbeit zu erscheinen. Nachdem sie auch am darauffolgenden Montag nicht zur Arbeit kam, sprach der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats eine ordentliche Kündigung aus. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied. 


    Die Angestellte habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Spätestens mit ihrer E-Mail vom Dienstag habe sie zu erkennen gegeben, an dem nicht genehmigten Urlaub festhalten zu wollen. Damit habe sie falsche Prioritäten gesetzt, die grundsätzlich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden.

  • Steuerfreie Überlassung eines Computers an einen Arbeitnehmer

    Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern betriebliche Datenverarbeitungs- und Kommunikationsgeräte zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen. Darunter fallen bspw. PCs, Laptops, Tablets oder Smartphones. Ob dies durch Gehaltsumwandlung geschieht oder die Arbeitnehmer die Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erhalten, ist für die Steuerfreiheit unerheblich. 


    Die Nutzung ist allerdings dann nicht steuerfrei, wenn der Arbeitgeber einen PC von einem Dritten least und in einem Überlassungsvertrag mit seinem Arbeitnehmer Regelungen aufnimmt, nach denen diesem der PC (Leasinggegenstand) zuzurechnen ist. Denn dann wird kein betriebliches Gerät überlassen. 


    So hat es das Sächsische Finanzgericht entschieden. Im zugrunde liegenden Fall war nach den Regelungen des Vertrags mit dem Leasinggeber zwar der PC dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) zuzurechnen. Da der Arbeitgeber allerdings mit seinem Arbeitnehmer vereinbart hatte, dass dieser die Pflichten aus dem Leasingvertrag übernimmt und die entsprechenden Rechte abgetreten erhält, erfolgte die endgültige Zurechnung des Geräts zum Arbeitnehmer.

  • Arbeitsweg: Zeitersparnis als Voraussetzung für offensichtlich verkehrsgünstigere Verkehrsverbindung

    Ein angestellter Wirtschaftsprüfer war unter vielen Aspekten mit seinen Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 nicht einverstanden und klagte daher, allerdings vergeblich, vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg.


    Er wollte bei der Ermittlung der Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) nicht die kürzeste Straßenverbindung zugrunde legen. Das ist nur zulässig, wenn eine andere regelmäßig benutzte Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Dazu muss die längere Strecke zu einer mindestens 10 %igen Zeitersparnis führen oder – ohne Zeitersparnis – anderweitige Vorteile gegenüber der kürzesten Strecke aufweisen. Solche Vorteile, die u. a. in der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln liegen können, hatte er allerdings nicht vorgebracht.


    Vergeblich machte er pauschale Werbungskosten für sonstige Arbeitsmittel und Telefonkosten geltend. Er konnte weder den tatsächlichen Anfall der Aufwendungen noch deren berufliche Veranlassung belegen und genügte damit nicht seiner Feststellungslast.


    Auch die Kosten für den Bezug der FAZ konnte er nicht in Abzug bringen, da diese Aufwendungen die Lebensführung betreffen und damit vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind.

    Letztlich hat das Finanzgericht auch keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen berücksichtigt. Die zu Grunde liegenden Baumarbeiten fanden auf dem Grundstück des Wirtschaftsprüfers statt, auf dem er ein Wohnhaus für sich errichtete. Zum Zeitpunkt der Arbeiten war das Wohnhaus nicht fertiggestellt, so dass noch kein für die Begünstigung erforderlicher Haushalt gegeben war.



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