OSS-Verfahren

OSS-Verfahren (One-Stop-Shop)




Ab dem 01.07.2021 trat das neue MwSt-Digitalpaket in Kraft. Das bedeutet, dass die bisherigen Versandhandelsregelungen (§ 3c UStG) ersetzt werden.

 

Bis zum 30.06 gelten die gewohnten Gesetze und Lieferschwellen. Eine Registrierungspflicht in den einzelnen EU-Ländern war daher nur bei Überschreitung der jeweiligen Lieferschwelle nötig.

 

Dies ändert sich nun ab dem 01.07. Konkret bedeutet dass:

 

  • Die Lieferschwellen je Land werden abgeschafft. Stattdessen gibt es eine Lieferschwelle für die EU (also alle Verkäufe innerhalb der EU werden zusammengerechnet). Diese beträgt 10.000 €
  • Die Registrierungspflicht in den einzelnen Ländern kann durch die Teilnahme am One-Stop-Shop Verfahren – Kurz: OSS-Verfahren (s.u.) ersetzt werden
  • Keine Zahlung der einzelnen Steuerbeträge an die Länderfinanzämter sondern nur noch eine Zahlung an das Bundeszentralamt für Steuern


Wer ist betroffen?

 

Unternehmen die innerhalb des EU Binnenmarktes grenzüberschreitenden Handel mit Erwerbern treiben (vornehmlich Nichtunternehmer) und dabei OSS-relevante Sachverhalte tätigen.


Die gängigsten Beispiele sind:


-         (DE) Unternehmen verkauft Waren an eine Privatperson innerhalb der EU

-         (DE) Unternehmer erbringt sonstige Leistungen an eine Privatperson innerhalb der EU

-         (DE) Unternehmer erbringt elektronische Dienstleistungen für Privatpersonen innerhalb der EU

Ausgenommen sind in allen Beispielen die Inlandsverkäufe. Diese zählen selbstverständlich nicht als Fernverkauf.

 

OSS-Verfahren allgemein:

 

Mithilfe des OSS-Verfahren können die Fernumsätze an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet und gezahlt werden. Dadurch entfällt die Registrierungspflicht in den einzelnen Länder.

Eine Teilnahme ist nicht verpflichtend und muss daher aktiv angestoßen werden! Anmeldungen sind unter dem folgenden Link möglich: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html

 

Soweit das OSS-Verfahren ab dem 01.07. genutzt werden soll, muss eine Anmeldung bis zum 30.06 erfolgen. Sollte die Lieferschwelle von 10.000 € überschritten sein und das OSS-Verfahren wird zu spät angemeldet/ soll nicht genutzt werden, muss eine Registrierung in jedem Empfängerland erfolgen!

 

 

Abwicklung in der Buchführung:


 

Die Datev wird aufgrund der hohen Anzahl an Mitgliedsstaaten keine Standardkonten hinterlegen, gerne hinterlegen wir für Sie die hierfür benötigten Konten.


Meldung der Formulare - OSS-Verfahren:

 

Die Datev plant hier einen Export, der dann online in das Formular importiert werden kann. Dies soll mit der neuen Programmversion Anfang August kommen.

 

Zeitraum der Abgabe:

Die Steuererklärung ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Steuererklärung ist somit zu übermitteln für das:
 
I. Kalendervierteljahr bis zum 30. April,
 
II. Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli,
 
III. Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober,
 
IV. Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres.
 
Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben.

 

Berücksichtigung etwaiger Fehler innerhalb von drei Jahren werden mit der nächsten anstehenden Erklärung korrigiert (anstelle einer Berichtigung bereits eingereichter Erklärungen).

 

Zahlung:


Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist.


Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

Bei regelmäßiger verspäteter Abgabe/Zahlung kann man vom OSS-Verfahren ausgeschlossen werden!

Konsequenz: Registrierungspflicht in den einzelnen Ländern

 

 

Gerne beraten wir Sie bei der Darstellung der länderspezifischen Merkmale.

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